691.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 135 ausgegeben am 14. Juni 1995
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über den Verkehr mit Salz im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 3, 4 und 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98, aufgrund von Art. 7 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92, sowie aufgrund von Art. 5 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Steuer
Die Salzsteuer richtet sich nach dem im Anhang festgelegten Steuermass.
Art. 2
Einhebung der Salzsteuer
1) Das Amt für Zollwesen stellt aufgrund der Importmeldung die Salzsteuerrechnung aus. Der geschuldete Steuerbetrag ist der Landeskasse einzuzahlen.
2) Wird die Salzsteuerrechnung beanstandet, trifft das Amt für Zollwesen eine Steuerverfügung.
Art. 3
Organisation
Das Amt für Zollwesen erstellt ein Merkblatt über die Einhebung der Salzsteuer.
Art. 4
Verbot
1) Salz, das ohne Mitwirkung der Rheinsalinen AG in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bezogen worden ist, darf nicht in die Schweiz verbracht werden.
2) Wer Salz gemäss Abs. 1 entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat den Abnehmer auf das Verbot einer Verbringung in die Schweiz hinzuweisen.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Steuermass
Kategorie
Produkte
Franken/Tonne
A
Speisesalze, verpackt
175.-
B
Speisesalze, lose
15.-
C
Wasserenthärter- und Landwirtschafts-Salze
10.-
D
Streusalze
50.-
E
Gewerbe- und Industriesalze, verpackt
5.-
F
Industriesalze, lose
1.-
G
Sole
1.-
H
Badesalze
50.-