831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 152 ausgegeben am 13. Juli 1995
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24
Bemessung der Hilflosigkeit
1) Für die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit eines Minderjährigen ist auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters abzustellen. Als hilflos gilt, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmass der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als dauernd, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat. Eine wesentliche Unterbrechung der Hilflosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen keiner invaliditätsbedingten Hilfeleistung oder persönlichen Überwachung bedurfte.
2) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wegen seiner Invalidität regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3) Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen seiner Invalidität:
a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4) Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen seiner Invalidität:
a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder
d) wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Art. 24bis
Beginn und Erlöschen des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Pflegebeiträge für die Betreuung hilfloser Minderjähriger entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 89 bis 93 Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Art. 24ter
Der bisherige Art. 24 wird zu Art. 24ter und erhält die Sachüberschrift:
Höhe der Pflegebeiträge
Überschrift für den vierten Abschnitt
Die Renten und die Pflegebeiträge
Art. 61 Abs. 1
1) Der Art. 92 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt sinngemäss für die Berechnung der ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
Überschrift vor Art. 62
Aufgehoben
Art. 62, 63 und 64
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 65
D. Nichtberücksichtigung von Selbstverschulden
Art. 65
Taggelder und Pflegebeiträge
Taggelder und Pflegebeiträge werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
Überschrift vor Art. 67
E. Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Überschrift vor Art. 85
III. Renten und Pflegebeiträge
Art. 85 Abs. 1
1) Die Anstalt zahlt die Renten durch Vermittlung der Post oder einer Bank monatlich und zum voraus aus. Die Auszahlung der Pflegebeiträge erfolgt monatlich nachschüssig.
Art. 86
Sichernde Massnahmen
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
Art. 87
Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Taggelder, der Renten und der Pflegebeiträge sinngemäss anwendbar.
Art. 88 Abs. 1 und 2
1) Art. 103 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, ist für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und Pflegebeiträgen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 73 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ergibt die Überprüfung der Anspruchsberechtigung, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Pflegebeiträge gilt Art. 93 Abs. 2.
Überschrift vor Art. 89
E. Die Revision der Renten und der Pflegebeiträge
Art. 89
Revision der Pflegebeiträge
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Revision der Rente gelten sinngemäss für die Revision der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige.
Art. 90 Abs. 2 und 4
2) Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie bei der Festsetzung der Rente oder des Pflegebeitrags auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.
4) Wurde eine Rente oder ein Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige wegen zu geringen Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 93
Wirkung
1) Die Erhöhung der Renten und Pflegebeiträge erfolgt:
a) wenn der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter die Revision verlangt, von dem Monat an, in welchem die Voraussetzungen für eine Erhöhung erfüllt wurden;
b) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der Kommission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, rückwirkend von dem Monat an, der im unrichtigen Beschluss der Kommission enthalten war.
2) Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Pflegebeiträge erfolgt:
a) in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b) rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 80 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Art. 104
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Verbindung mit Art. 59 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef