| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 153 |
ausgegeben am 13. Juli 1995 |
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Entsendung
1) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland zwölf Monate nicht überschreitet.
2) Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter, wenn ein entsprechender Antrag vor Ablauf der ersten zwölf Monate eingereicht wird. Die Verlängerung darf längstens für weitere zwölf Monate erteilt werden.
3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Personen, die für bestimmte liechtensteinische Institutionen im Ausland tätig sind
Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind.
Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten Ausländer, Staatenlose und, vorbehaltlich Bst. f, Auslandsliechtensteiner, welche:
a) sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken in Liechtenstein aufhalten, sofern sie in Liechtenstein keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen;
b) in Liechtenstein während längstens drei aufeinander folgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen;
c) in Liechtenstein lediglich bestimmte Aufträge ausführen, die gesamthaft pro Kalenderjahr weniger als einen Monat dauern;
d) in Liechtenstein während insgesamt höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind als Marktfahrer, Scherenschleifer, Korbflicker, Hausierer, Schaubudenbesitzer und in ähnlichen Berufen, sowie ihre ausländischen Arbeitnehmer;
e) zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten nach Liechtenstein einreisen und sich hier gesamthaft weniger als ein Monat im Kalenderjahr aufhalten;
f) nur vorübergehend der Asylgewährung teilhaftig werden und keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausüben.
Freiwillig Versicherte
1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen.
2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen.
3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes.
4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet.
5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen.
6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich.
7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.
8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:
a) 800 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder sowie im Betrieb mitarbeitende Ehegatten;
b) 1200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.
3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente oder Invalidenrente der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, sowie nichterwerbstätige Bezüger einer ausländischen staatlichen Hinterlassenen- oder Invalidenrente entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens.
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Art. 83 Abs. 5, 2. Halbsatz
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Berechnung der ausserordentlichen Renten
1) Ein volles Versicherungsjahr liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Versicherungspflicht unterstellt war. Bei lückenloser Versicherungsdauer entsprechen die ausserordentlichen Renten dem Mindestbetrag der entsprechenden ordentlichen Vollrenten.
2) Bei unvollständiger Versicherungsdauer werden Teilrenten ausgerichtet, wobei das Verhältnis zwischen den vollen Versicherungsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs berücksichtigt wird. Für die Abstufung der Teilrenten findet Art. 76 sinngemäss Anwendung.
3) Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden gemäss Art. 79 Abs. 2 auf- oder abgerundet.
Überschrift vor Art. 93
D. Die Hilfsmittel
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1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden.
Renten
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 97
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Überschrift vor Art. 99
III. Auszahlung der Renten
Art der Auszahlung
Die Anstalt zahlt die Renten durch Vermittlung der Post unter Verwendung besonderer Anweisungsformulare aus.
Nachweis der Zahlung
Der Nachweis der Auszahlung der Rente wird durch das vom Postcheckamt abgestempelte Zahlungsbordereau erbracht.
Überschrift vor Art. 103
IV. Nachzahlung und Rückerstattung
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Überschrift vor Art. 108
V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Mai 1995 in Kraft.
2) Art. 25 Abs. 3 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef