741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 181 ausgegeben am 6. September 1995
Gesetz
vom 22. Juni 1995
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1984 Nr. 45, des Gesetzes vom 26. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 45, und des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 114, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99a
Verzeichnis; Meldungen
1) Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden. In dieses Verzeichnis dürfen die Namen von Fahrzeughaltern, die die Veröffentlichung ihres Namens ausdrücklich nicht wünschen, nicht aufgenommen werden.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei müssen, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntgeben.
3) Die Landespolizei und die Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnte, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef