172.041.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 198 ausgegeben am 7. November 1995
Verordnung
vom 12. September 1995
über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und von Art. 35 bis 42 sowie Art. 169 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die Verwaltungskosten und Gebühren, welche durch die Regierung und Amtsstellen von den Parteien einzuheben sind, soweit diese nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind.
Art. 2
Mindestgebühr und Höchstgebühr
Wo eine Mindestgebühr und Höchstgebühr angegeben ist, richtet sich die Festlegung der tatsächlichen Gebühr zum einen nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Verwaltungsaufwand und zum zweiten nach dem Gegenwert der Leistung, welche den Parteien zukommt.
Art. 3
Einhebung der Gebühr
1) Die Gebühren sind nach Erlass der Verfügung, Entscheidung oder Konzession in bar oder durch Überweisung zu begleichen; die Verwaltungskosten und Gebühren sind unabhängig von einer allfälligen Anfechtung der Entscheidung oder Verfügung zu begleichen.
2) Werden die Verwaltungskosten bzw. Gebühren durch die Oberinstanz aufgehoben oder dem Staat überwälzt, so wird den Parteien auf Antrag der auf diese Verwaltungskosten und Gebühren aufgelaufene Zins ausbezahlt, sofern dieser den Betrag von 20 Franken übersteigt. Es gilt der für Kassenobligationen (Laufzeit von zwei Jahren) geltende Zinssatz der Liechtensteinischen Landesbank AG.
3) Im Zusammenhang mit Gesuchen, Anträgen und Beschwerden aus dem Ausland kann die bearbeitende Amtsstelle vor Erledigung einer Verwaltungssache, Erlass einer Verfügung oder Erteilung einer Bewilligung die Leistung einer Kaution in Höhe der gemäss dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungskosten und Gebühren verlangen. Kautionen sind bei der Landeskasse zu hinterlegen und werden anschliessend mit den effektiven Verwaltungskosten und Gebühren verrechnet.
II. Verwaltungskosten und Gebühren
Art. 4
Allgemeine Gebühren
Für allgemeine Verwaltungssachen werden nachstehende Gebühren erhoben:
 
Franken
a) Bestätigungen
10.-- bis 200.--
b) Fotokopien per Stück
1.--
Art. 5
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer
Für die Erledigung der nachstehenden Verwaltungssachen sind folgende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Zulassung ausländischer Rechtsanwälte bei liechtensteinischen Gerichten
300.--
b) Eintragung in die Rechtsanwaltsliste und in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften
200.--
c) Eintragung in die Konzipientenliste (einschliesslich Legitimationskarte)
1 000.--
d) Änderung des Arbeitgebers in der Konzipientenliste
500.--
e) Erneuerung der Legitimationskarte:
 
1. jeweils bei Änderung des Arbeitgebers in der Konzipientenliste
120.--
2. jeweils nach Ablauf von drei Jahren
120.--
f) Patentanwaltsbewilligung
600.--
g) Treuhänderbewilligung
600.--
h) Wirtschaftsprüferbewilligung
600.--
i) Rechtsanwaltsprüfung
1 000.--
- Eignungsprüfung
500.--
k) Patentanwaltsprüfung
500.--
- Eignungsprüfung
500.--
l) Treuhänderprüfung
500.--
- Eignungsprüfung
500.--
m) Wirtschaftsprüfer-Prüfung
500.--
- Eignungsprüfung
500.--
n) Bestätigung: kaufmännische Befähigung Verwaltungsrat
100.--
o) Befreiung von der Repräsentationspflicht
500.--
p) Zulassung von Ausländern als Kontrollstelle
500.--
q) Zulassung von Ausländern als Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
1 000.--
Art. 6
Bürgerrecht und Namensrecht
Für die Erledigung der nachstehenden Verwaltungssachen sind folgende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Namensänderung
100.--
b) Entlassung aus dem Staatsbürgerrecht auf eigenes Begehren
100.--
c) Verwaltungsgebühr für Einbürgerungen (ordentliche und erleichterte)
100.--
d) Verwendung der Wappen, Farben, Siegel und Embleme Liechtensteins
100.-- bis 1 000.--
Art. 7
Diverses
Für die Erledigung der folgenden Verwaltungssachen sind nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland ohne vorherige Auflösung
600.--
b) Gesundheitspässe: Beglaubigungen
10.--
c) Bescheinigungen über geltendes Recht (je nach Umfang)
50.-- bis 500.--
Art. 8
Regierungskanzlei
Die Regierungskanzlei hat für die Erledigung der in dieser Verordnung ausgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Kleinhandel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken, jährlich
100.--
b) Produktionslizenz für Aufstellen von Spiel- und Musikautomaten, jährlich pro Automat
150.--
c) Aufstellen von Wäscheautomaten, jährlich pro Automat
50.--
d) Aufstellen von Warenautomaten, jährlich pro Automat
50.--
e) Hausierpatente, pro Tag
50.--
f) Bewilligung zum Offenhalten der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen:
 
1. Pro Tag
50.--
2. Pro Halbjahr
250.--
3. Pro Jahr
400.--
g) Aufführungsbewilligungen:
 
1. Preisjassen
50.--
2. Tombola
50.--
3. Lotto
100.--
4. Modeschau
50.--
5. Tanzbewilligung/Unterhaltungsmusik:
 
- Einzelveranstaltung
50.--
- Monatsbewilligung
150.--
6. Tanzkursbewilligung
50.--
7. Kaffeekränzchen
50.--
8. sonstige Aufführungsbewilligungen
50.--
h) Superlegalisation
30.--
Art. 9
Versicherungskonzessionen
Für die Erteilung von Versicherungskonzessionen ist eine Gebühr von 3 000 Franken zu erheben.
Art. 10
Amt für Volkswirtschaft
Das Amt für Volkswirtschaft hat für die Erledigung der in dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Gewerbebewilligungen:
 
1. anmelde- und bewilligungspflichtige Gewerbe
300.--
2. Genehmigung von Pachtverhältnissen und Stellvertretungsverhältnissen
300.--
3. Genehmigung eines neuen Geschäftsführers bei Verbandspersonen und personenrechtlichen Gesellschaften
100.--
b) Maurer- und Zimmermeisterprüfung (Prüfungsgebühr)
250.--
c) Fachprüfung im Gastgewerbe (Prüfungsgebühr)
250.--
d) Ergänzungsprüfung zur Fachprüfung im Gastgewerbe in Landes- und Gesetzeskunde (Prüfungsgebühr)
50.--
e) Arbeitsgesetzliche Gebühren:
 
1. Planverfügungen:
 
- Bauvorhaben
50.-- bis 1 000.--
- Druckbehälter und Dampfkessel
30.-- bis 60.--
- Erdgas- und Flüssiggasanlagen
50.-- bis 1 000.--
2. Betriebsbewilligungen
50.-- bis 750.--
3. Arbeitszeitbewilligungen:
 
- Bewilligung für Sonntagsarbeit
30.-- bis 100.--
- Bewilligungen für Nachtarbeit, zweischichtige Tagesarbeit, drei- oder mehrschichtige Arbeit, Überzeitarbeit und Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit:
 
Pro Arbeitskraft und Monat
1.--
mindestens 30.-- und höchstens 200.-- pro Bewilligung
 
4. Bewilligung für Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren und Jugendliche während den Ferien
50.--
Art. 11
Landesforstamt
Das Landesforstamt hat für die Erledigung der in dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäss Art. 6 Waldgesetz
400.--
b) Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 11 Waldgesetz
500.--
c) Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Waldgesetz
50.-- bis 600.--
d) Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 16 Waldgesetz
50.-- bis 200.--
e) Jagdeignungsprüfung
75.--
f) Jagdaufseherprüfung
150.--
g) Jagdkarten:
 
1. Jahresjagdkarte
100.--
2. Gastjagdkarten für:
 
- 1 Tag
15.--
- 3 Tage
25.--
- 6 Tage
30.--
- 12 Tage
50.--
- 24 Tage
100.--
h) Jagdabgabe nach Jagdwert des jeweiligen Jagdreviers
10.-- bis 20.--
i) Bescheinigungen
10.-- bis 20.--
Art. 12
Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung hat für die Erledigung der in dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
 
Franken
a) Bestätigungen (je nach Umfang)
10.-- bis 50.--
b) Eingangsbestätigungen von Bilanzen
10.--
c) Publikationsbewilligungen und Löschungsbewilligungen
20.--
d) Verfalltagsänderungen
10.--
e) Fotokopien per Stück
1.--
f) Repräsentanz-, Verwaltungsrats- und Debitorenlisten
10.-- bis 300.--
g) Unternehmerbescheinigungen
10.-- bis 20.--
III. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 19. August 1963 betreffend die Änderung der Ausverkaufsordnung, LGBl. 1963 Nr. 28;
b) Verordnung vom 29. November 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken, LGBl. 1966 Nr. 1;
c) Art. 15 der Verordnung vom 19. Oktober 1971 betreffend die Maurermeister- und Zimmermeisterprüfungen, LGBl. 1971 Nr. 44;
d) Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Mai 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über die liechtensteinische Fachprüfung im Gastgewerbe, LGBl. 1989 Nr. 33;
e) Art. 6 Abs. 7 der Verordnung vom 14. Februar 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung, LGBl. 1991 Nr. 19;
f) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Februar 1991 über die Abänderung der Verordnung zum Jagdgesetz, LGBl. 1991 Nr. 21;
g) Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef