vom 13. September 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
Die nachfolgenden Positionen des Anhanges zum Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, werden wie folgt abgeändert:
4.1 Räumung von Gräben und Bächen 100 %
8.11 Fahrzeuge für die Ortsfeuerwehren (inkl. Grundausstattung) 30 %
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals für das Voranschlagsjahr 1996 Anwendung.