174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 207 ausgegeben am 14. November 1995
Gesetz
vom 13. September 1995
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Besoldungsgesetz vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, wird wie folgt abgeändert:
VIa.
Überbrückungsrenten
Art. 39a
Voraussetzung; Rentenhöhe
1) Bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung von Beamten, Angestellten, Lehrern sowie Mitarbeitern der Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Kosten für deren Besoldung vom Land getragen werden, werden Überbrückungsrenten ausgerichtet.
2) Anspruch auf die Ausrichtung von Überbrückungsrenten haben Mitarbeiter, welche das 60. Altersjahr vollendet haben. Überbrückungsrenten werden bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet.
3) Die Überbrückungsrenten betragen höchstens 100 % der zwölffachen monatlichen maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Höchstrente).
4) Überbrückungsrenten werden wie folgt ausgerichtet:
a) Bei 5 bis 9 Dienstjahren: ein Drittel der Höchstrente;
b) bei 10 bis 14 Dienstjahren: zwei Drittel der Höchstrente;
c) bei 15 und mehr Dienstjahren: Höchstrente gemäss Art. 39a Abs. 3.
5) Teilzeitangestellte haben Anspruch auf Auszahlung einer Überbrückungsrente, sofern sie während der letzten zehn Jahre einen Dienstauftrag von mindestens 50 % erfüllt haben. Die Höhe der Überbrückungsrente errechnet sich in diesem Falle im Verhältnis zum Umfang des Dienstauftrages.
Art. 39b
Kürzung; nachträgliche Rückforderung
1) Wenn vorzeitig pensionierte Mitarbeiter im zurückliegenden Jahr Einkünfte erzielt oder andere Renten in- oder ausländischer Sozialeinrichtungen bezogen haben, die zusammen mit der Rente der Pensionsversicherung und der Überbrückungsrente die unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung erzielte Jahresbesoldung (Bruttobesoldung einschliesslich Gratifikation) übersteigen, wird die Überbrückungsrente um den Mehrbetrag gekürzt.
2) Bezüger von Überbrückungsrenten haben dem Amt für Personal und Organisation umgehend mitzuteilen, wenn sie neue Einkünfte erzielen und jeweils bis 31. Januar eine Aufstellung über sämtliche im zurückliegenden Jahr erzielten Einkünfte abzugeben.
3) Übersteigen die Einkünfte eines Bezügers einer Überbrückungsrente die gemäss Abs. 1 zulässigen Einkünfte, so ist die Überbrückungsrente entsprechend diesen Mehreinkünften teilweise oder ganz zurückzuzahlen.
4) Wurde eine Überbrückungsrente aufgrund falscher Angaben ausgerichtet oder hat ein Bezüger einer Überbrückungsrente Einkünfte verschwiegen, so werden die bereits ausbezahlten Beträge nachträglich zurückgefordert und die weitere Auszahlung kann eingestellt werden.
II.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef