741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 209 ausgegeben am 30. November 1995
Verordnung
vom 7. November 1995
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert:
Art. 98 Abs. 1 und 2
1) Namen und Adressen von Inhabern von Kontrollschildern können bekanntgegeben werden, sofern die Kontrollschildinhaber nicht ausdrücklich erklären, dass sie keine Veröffentlichung wünschen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef