| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 213 |
ausgegeben am 11. Dezember 1995 |
Verordnung
vom 14. November 1995
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 16. August 1989 zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
1) Bei ärztlich angeordneter Hauskrankenpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes decken die Kassen die Kosten für Grundpflege und Behandlungspflege.
Leistungen bei häuslicher Pflege
1) Voraussetzung für die Übernahme von Leistungen durch die Kasse für Aufwendungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes, die bei der häuslichen Pflege anfallen, ist eine ärztliche Bestätigung, dass die häusliche Pflege befürwortet wird und ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt nötig wäre.
2) Leistungen der Kasse richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten und betragen maximal 100 Franken im Tag. Die Kassen haben die Angemessenheit der Leistung in jedem Einzelfall zu prüfen. Hilflosenentschädigungen gemäss dem Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) und Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für hilflose Minderjährige werden angerechnet, ausser bei Bezügern von Ergänzungsleistungen und im Falle von Hilflosenentschädigungen, die einzig zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgerichtet werden.
3) Andere Unkosten, die in Zusammenhang mit häuslicher Pflege anfallen und nicht von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung vergütet werden, sind von den Kassen zu übernehmen, soweit sie zur Durchführung der Pflege unabdingbar sind, namentlich das Mieten von Hebebetten, Rollstühlen und Badeeinsätzen.
4) Für Haushaltshilfen und für hauswirtschaftliche Arbeiten, die durch die eingesetzte Pflegeperson durchgeführt werden, entrichten die Kassen keine Leistungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef