0.110.031.06
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 218 ausgegeben am 20. Dezember 1995
Kundmachung
vom 28. November 1995
der Beschlüsse Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 19/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 19941 geändert.
Die Entscheidung 93/43/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 393 D 0043: Entscheidung 93/43/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 51).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 93/43/EWG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 28/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 19943 geändert.
Die Entschliessung 94/C 379/03 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entschliessung 94/C 379/04 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Weiterentwicklung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Satellitenkommunikation unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zur Raumsegmentkapazität und deren Bereitstellung5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 26 (Entschliessung 94/C 48/01 des Rates) die folgenden Nummern eingefügt:
"26a. 394 Y 1222(03): Entschliessung 94/C 379/03 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 4).
26b. 394 Y 122(04): Entschliessung 94/C 379/04 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Weiterentwicklung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Satellitenkommunikation unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zur Raumsegmentkapazität und deren Bereitstellung (ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 5).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessungen 94/C 379/03 und 94/C 379/04 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 29/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 19946 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 44 (Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates) vor der Anpassung folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
"- 394 R 2812: Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 (ABl. Nr. L 298 vom 19.11.1994, S. 22).
- 394 R 3314: Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 8).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 19949 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird in Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 394 R 3039: Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994, S. 11).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 29/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 199411 geändert.
Die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleute12nist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 54 (Richtlinie 79/115/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"54a. 394 L 0058: Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 28).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/58/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 199413 geändert.
Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EG des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:
"55b. 394 L 0057: Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/57/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 199415 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschliessung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"55c. 394 R 2978: Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschliessung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 199417 geändert.
Die Entschliessung 94/C 379/05 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Sicherheit von "Roll-on/Roll-off"-Fahrgastfährschiffen
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 59a (Richtlinie 92/143/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"59b. 394 Y 1231(08): Entschliessung 94/C 379/05 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Sicherheit von "Roll-on/Roll-off"-Fahrgastfährschiffen (ABl. Nr. C 379 vom 31. Dezember 1994, S. 8).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 379/05 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 199418 geändert.
Die Entschliessung 94/C 379/02 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Navigationssatellitensystems (GNSS19)ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 77 (Entschliessung des Rates vom 26. März 1992) folgende Nummer eingefügt:
"78. 394 Y 1231(02): Entschliessung 94/C 379/02 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) (ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 379/02 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 71.

2   ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 51.

3   ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 87.

4   ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 4.

5   ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 5.

6   ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 89.

7   ABl. Nr. L 298 vom 19.11.1994, S. 22.

8   ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 8.

9   ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994, S. 11.

10   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

11   ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 89.

12   ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 28.

13   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

14   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

15   ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

16   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S.1.

17   ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 8.

18   ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2.

19   ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2.