612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 233 ausgegeben am 29. Dezember 1995
Finanzgesetz
vom 15. November 1995
für das Jahr 1996
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 1996 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten.
Art. 2
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Steuerjahr 1994 wird mit 60 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 0,6 ‰ vom Vermögen;
b) für die Erwerbssteuer 1,2 % vom Erwerb;
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 0,9 ‰ vom Vermögen und 1,8 % vom Erwerb.
2) Für Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht während des Steuerjahres 1996 infolge Wegzugs oder Todes endet, finden die Ansätze nach Abs. 1 Anwendung.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis 250 % zu erheben.
4) Der Abzug für die vorausbezahlte Lohnsteuer im Sinne von Art. 55ter des Steuergesetzes wird für das Steuerjahr 1995 auf 3 % festgesetzt.
Art. 3
Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden, LGBl. 1976 Nr. 9, wird im Jahre 1996 mit 14 % festgesetzt.
Art. 4
1) Von den österreichischen Grenzgängern wird im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. November 1969, LGBl. 1970 Nr. 37, eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.
2) Übersteigt die durch Quellensteuerabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Gesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, dem Gesetz vom 1. Juli 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmung des Finanzgesetzes einzuheben.
Art. 6
1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 3 % des Kapitals. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr kann über Antrag bei einem Kapital von fünf Millionen Franken und mehr auf 1,5 % und bei einem solchen von zehn Millionen und mehr auf 1 % ermässigt werden.
2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Art. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, über Antrag eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 Promille, mindestens aber 200 Franken.
4) Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten.
5) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
6) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
7) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 7
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 8
Die Gebühren für Beglaubigungen von Unterschriften betragen sieben Franken, die Gebühren für die Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei sieben bis zweihundert Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Abs. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 9
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen.
Art. 10
Die Regierung ist ermächtigt, nach Massgabe der bewilligten Haushaltsmittel Subventionen gemäss Subventionsgesetz auszurichten. Vorbehalten bleibt ein in besonderen Gesetzen verankerter Anspruch auf Ausrichtung einer Subvention.
Art. 11
Die Regierung wird aufgrund von Art. 28 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Genehmigung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben und zu veräussern.
Art. 12
Das vom Land gewidmete Anstalts- und Dotationskapital der Liechtensteinischen Kraftwerke von 12 Millionen Franken ist mit 5,5 % zu verzinsen.
Art. 13
Auf die Vergütung der Transportkosten der Milch von den örtlichen Sammelstellen in den Milchhof Schaan gemäss Art. 73a Abs. 5 der Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen etc. (Subventions-Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, in der Fassung der Verordnung vom 24. Februar 1976, LGBl. 1976 Nr. 32, und des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1993 Nr. 46, wird im Jahre 1996 verzichtet.
Art. 14
Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite Förderungsmittel im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1977 zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 1977 Nr. 46, auszurichten.
Art. 15
Gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, wird vom erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere ein Anteil von 90 000 Franken zur Deckung der Kosten der Jagdverwaltung und Wildschadensverhütung einbehalten.
Art. 16
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Voranschlag
für das Jahr 1996
Laufende Rechung
Investitionsrechnung