214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 21 ausgegeben am 22. Februar 1996
Gesetz
vom 7. Dezember 1995
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 545g
ee) computerunterstütztes Tagebuch
1) Die Regierung kann die computerunterstützte Tagebuchführung anordnen, wobei dieselbe den Anforderungen nach Art. 542 und 575 SR zu entsprechen hat.
2) Die Daten sind täglich auf losen Blättern auszudrucken. Dieser Computerausdruck stellt den Rechtsträger dar, wobei der Zeitpunkt der computermässigen Eingabe massgeblich für die Eintragung im Hauptbuch nach Art. 586 ff. SR ist.
3) Die täglichen Computerausdrucke sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine missbräuchliche Verwendung verhindert wird.
II.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef