143.013
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 25 ausgegeben am 1. März 1996
Verordnung
vom 6. Februar 1996
über die Einhebung von Verwaltungsgebühren durch die Landespolizei
Aufgrund von Art. 100 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, Art. 39 des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz) vom 21. Juni 1989, LGBl. 1989 Nr. 48, und Art. 30 des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, sowie aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungsgebühren vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 35 ff. des Landesverwaltungspflegegesetzes, LGBl. 1922 Nr. 24, verordnet die Regierung:
Art. 1
Ermächtigung
Die Landespolizei hebt die in Art. 2 festgesetzten Verwaltungsgebühren ein.
Art. 2
Festsetzung der Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren der Landespolizei werden wie folgt festgesetzt:
1.
Bewilligungen
Franken
1.1
Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen
 
1.1.1
Einzelfahrten
20.--
1.1.2
Dauerbewilligung pro Kalenderjahr
50.--
1.2
Waffenerwerbsschein und Waffenschein
 
1.2.1
Waffenerwerbsschein
50.--
1.2.2
Waffenschein
80.--
2.
Entzug und Aberkennung von Schildern und Ausweisen
 
2.1
Polizeilicher Entzug von Schildern und Fahrzeugausweisen (Die Gebühr wird auch dann erhoben, wenn die ausstehenden Steuern oder Gebühren dem Polizeibeamten bezahlt werden, oder ein neuer Versicherungsausweis vorgewiesen wird und der Entzug unterbleibt)
150.--
2.2
Entzug und Aberkennung von Ausweisen, Verwarnung
 
2.2.1
Führer- und Lernfahrausweisentzug
150.--
2.2.2
Führer- und Lernfahrausweisentzugsverwarnung
150.--
2.2.3
Aberkennung von ausländischen Führerausweisen
150.--
2.2.4
Motorfahrradausweisentzüge oder Erlass eines Fahrverbotes
100.--
2.2.5
Motorfahrradausweisentzugsverwarnung oder Motorfahrradfahrverbotsverwarnung
100.--
3.
Verwaltungsstrafbote
 
3.1
Verwaltungsgebühr in % der Busse
20 %
 
mindestens jedoch
20.--
3.2
Portoverrechnung
6.--
4.
Bestätigungen
 
4.1
Verlust von Sachen
20.--
4.2
Tierschäden an Autos
20.--
4.3
Parkierschäden an Autos
20.--
5.
Alcotestproben
 
5.1
Alcotestproben mit positivem Ausgang
(ab 0.8 Promille)
50.--
6.
Dienstliche Fahrten
 
6.1
Polizeibegleitung von Ausnahmetransporten
 
6.1.1
Grundgebühr
30.--
6.1.2
pro gefahrenem Kilometer mit Auto oder Motorrad
1.--
6.1.3
Zeitaufwand pro Person und Stunde
40.--
6.2
Fahrt zur Unfallstelle
25.--
6.3
Erhebungsfahrt bei Nichtgenügen der Meldepflicht
 
6.3.1
Grundgebühr
50.--
 
pro gefahrenem Kilometer mit Auto oder Motorrad
1.--
6.3.2
Zeitaufwand pro Person und Stunde
40.--
7.
Rapportkopien
 
7.1
Rapportkopien an Private, Versicherungen und Rechtsvertreter
 
7.1.1
pro Blatt
2.--
 
mindestens
10.--
7.1.2
pro Lichtbild
5.--
7.1.3
kleiner Plan
30.--
7.1.4
grosser Plan
50.--
7.2
Rapportkopien bei Unfällen, die von Strolchenfahrern oder nicht versicherten Schädigern verursacht werden
gebührenfrei
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 1 Ziff. 4.8 und 5.18 der Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Erhebung von Verwaltungs- und Prüfungsgebühren der Motorfahrzeugkontrolle, LGBl. 1992 Nr. 119, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef