0.110.031.07
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 37 ausgegeben am 14. März 1996
Kundmachung
vom 16. Januar 1996
über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1995 Nr. 219
Die Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird wie folgt berichtigt und ergänzt:
1. Der Einleitungssatz des 2. Absatzes der Titelseite der Kundmachung lautet richtigerweise wie folgt:
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht.
2. Nachstehender Text des Beschlusses Nr. 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird der Kundmachung als Anhang 18 beigefügt:
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/1995
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 10/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 19951 geändert.
Die Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens werden nach Nummer 3f (Entscheidung 94/373/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"3g. 394 D 0700: Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada (ABl. Nr. L 284 vom 1.11.1994, S. 61).
3h. 394 D 0828: Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 351 vom 31.12.1994, S. 12).
3i. 394 D 0824: Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 201)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/700/EG des Rates, der Entscheidung 94/828/EG des Rates und der Entscheidung 94/824/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   ABl. Nr. L 42 vom 2.3.1995, S. 30.

2   ABl. Nr. L 284 vom 1.11.1994, S. 61.

3   ABl. Nr. L 351 vom 31.12.1994, S. 12.

4   ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 201.