vom 16. Januar 1996
über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1995 Nr. 219
1. Der Einleitungssatz des 2. Absatzes der Titelseite der Kundmachung lautet richtigerweise wie folgt:
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht.
2. Nachstehender Text des Beschlusses Nr. 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird der Kundmachung als Anhang 18 beigefügt:
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/1995
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 10/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995
1 geändert.
Die Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens werden nach Nummer 3f (Entscheidung 94/373/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"3g.
394 D 0700: Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada (
ABl. Nr. L 284 vom 1.11.1994, S. 61).
3h.
394 D 0828: Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten (
ABl. Nr. L 351 vom 31.12.1994, S. 12).
3i.
394 D 0824: Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (
ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 201)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/700/EG des Rates, der Entscheidung 94/828/EG des Rates und der Entscheidung 94/824/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef