831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 38 ausgegeben am 28. März 1996
Gesetz
vom 6. Dezember 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
I. Allgemeines
Art. 52
1. Rentenberechtigung
Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten haben Liechtensteiner, Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 53
2. Entzug oder Kürzung der Leistung
Hat eine Witwe oder eine Waise den Tod des Versicherten oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
Art. 54
3. Sicherung und Verrechnung von Renten
1) Jeder Anspruch auf Renten ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2) Beitragsforderungen und andere Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen sowie des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
3) Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden.
4) Rückforderungen von Vorschussleistungen Dritter, die in Erwartung einer ausstehenden Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt wurden, sowie Rückforderungen von Leistungen der öffentlichen oder privaten Sozialhilfe können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden.
5) Die Regierung regelt das Verfahren zur Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen und insbesondere die Anspruchskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer Rückforderungen verschiedener Leistungserbringer. Beitragsforderungen und andere Forderungen gemäss Abs. 2 sind vorrangig zu verrechnen; Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4 kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung gemäss Abs. 2 oder 3 beansprucht wird.
I. Auszahlung der Renten
Art. 78
Die Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten voll ausgerichtet. Die Regierung kann für die Auszahlung minimaler Teilrenten ein besonderes Verfahren vorsehen.
Art. 79 Abs. 1
1) Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Renten hiefür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Anstalt ihre Leistungen ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die gegenüber dem Rentenberechtigten oder den Personen, für die er zu sorgen hat, gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
Art. 84 Abs. 1
1) Gegen Verfügungen der Anstalt kann binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Anstalt erhoben werden. Die Anstalt hat auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.
2) Personen, welche die Rückvergütung von persönlich entrichteten Beiträgen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt haben, können die Rückvergütung nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.
3) Aus rückvergüteten Beiträgen können keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef