741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 80 ausgegeben am 28. Juni 1996
Gesetz
vom 6. Dezember 1995
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 2, des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38, und des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 114, wird wie folgt abgeändert:
Art. 59 Abs. 2 und 3 Bst. a
2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das liechtensteinische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
Art. 70
Ausländische Fahrzeuge; liechtensteinisches Versicherungsbüro
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam ein liechtensteinisches Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2) Die Regierung bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.
3) Das liechtensteinische Versicherungsbüro deckt die Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre.
4) Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das liechtensteinische Versicherungsbüro.
5) Die Regierung regelt die Pflicht zum Abschluss von Grenzversicherungen für ausländische Motorfahrzeuge.
6) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Organisation und die Befugnisse des liechtensteinischen Versicherungsbüros zur Schadendeckung im In- und Ausland sowie zur Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Schutzes von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr.
Art. 72
Unbekannte oder nichtversicherte Schädiger; inländischer Garantiefonds
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam einen inländischen Garantiefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie tragen den Aufwand dafür anteilmässig.
2) Aus dem inländischen Garantiefonds werden nach den Grundsätzen der Halterversicherung die Personen- und Sachschäden gedeckt, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern verursacht worden sind.
3) Die Regierung regelt:
a) die Organisation und die Aufgaben des inländischen Garantiefonds nach den Abs. 1 und 2;
b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;
c) die Anteile der Versicherungsunternehmen am Aufwand nach Massgabe der Zahl und der Art der versicherten Risiken.
4) Der inländische Garantiefonds kann Rückgriff nehmen auf:
a) Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder ihre Versicherer;
b) Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren.
5) Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.
6) Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den inländischen Garantiefonds.
Art. 72a Abs. 1, 2 und 3
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach Massgabe der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70 und 72 bestimmt ist.
2) Das liechtensteinische Versicherungsbüro und der inländische Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.
Art. 75
Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte
Die Regierung kann im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte von der Anspruchsberechtigung nach den Art. 70 und 72 ausschliessen, sofern deren Wohnsitz- oder Heimatstaat liechtensteinische Geschädigte schlechter stellt als inländische.
Art. 91 Abs. 2
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Art. 59 Abs. 3 Bst. a ist auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten. Anders lautende Bestimmungen des Versicherungsvertrages sind unwirksam.
2) Die Versicherungsverträge sind bis Ende des Versicherungsjahres an den geänderten Art. 59 Abs. 3 Bst. a anzupassen.
3) Mit der Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer das Recht zu, den Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 31. Dezember 1996 zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt für Verträge, welche die Haftpflichtversicherung miteinschliessen und vor dem 1. Januar 1996 in Kraft getreten sind.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef