0.110.031.19 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 103 |
ausgegeben am 17. Juli 1996 |
Kundmachung
vom 25. Juni 1996
der Beschlüsse Nr. 4/1996 bis 8/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Februar 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 4/1996 bis 8/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 4/1996 bis 8/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96
vom 29. Februar 1996
zur Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/95 vom 27. Januar 1995
1geändert:
Die durch Kapitel V Bst. B Ziff. VII Nummern 3, 6 und 9 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
2 vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste und der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sind in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2733/94 der Kommission vom 9. November 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 60/95 der Kommission vom 16. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der durch Kapitel V Bst. B Ziff. VII Nummern 3, 6 und 9 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnungen (EWG) Nr. 823/87, 2392/89 und 2333/92 des Rates und der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2733/94 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 60/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Februar 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss Nr. 4/1996
Anlage 1 des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:
1. Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission) wird gestrichen.
2. Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
3. Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
4. Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates) wird gestrichen.
5. Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
6. Unter Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
7. Nach Nummer 42a (Verordnung (EG) Nr. 3111/93 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"42b.
394 R 2733: Verordnung (EG) Nr. 2733/94 der Kommission vom 9. November 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (
ABl. Nr. L 289 vom 10.11.1994, S. 5).
42c.
395 R 0554: Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (
ABl. Nr. L 56 vom 14.3.1995, S. 3)."
8. Der Nummer 45 (Verzeichnis der Tafelweine) wird folgendes angefügt:
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/96
vom 29. Februar 1996
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 26 /95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
6 geändert.
Die Entschliessung des Rates 95/C 188/02 vom 29. Juni 1995 über die weitere Entwicklung der Mobil- und der persönlichen Kommunikation in der Europäischen Union
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26b (Entschliessung 94/C 379/04 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"26c.
395 Y 0722(02): Entschliessung des Rates 95/C 188/02 vom 29. Juni 1995 über die weitere Entwicklung der Mobil- und der persönlichen Kommunikation in der Europäischen Union (
ABl. Nr. C 188 vom 22.7.1995, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 188/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Februar 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/96
vom 29. Februar 1996
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 26/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
8 geändert.
Die Entschliessung des Rates 95/C 258/01 vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26c (Entschliessung 95/C 188/02 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"26d.
395 Y 1003(01): Entschliessung des Rates 95/C 258/01 vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (
ABl. Nr. C 258 vom 3.10.1995, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 258/01 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Februar 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/96
vom 29. Februar 1996
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 26/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
10 geändert.
Die Empfehlung des Rates 95/144/EG vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 28 (Entschliessung 94/C 181/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"29.
395 X 0144: Empfehlung des Rates 95/144/EG vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (
ABl. Nr. L 93 vom 26.4.1995, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung des Rates 95/144/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Februar 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/96
vom 29. Februar 1996
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2479/95 der Kommission vom 25. Oktober 1995 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird in Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2479/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Februar 1996
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. Nr. 47 vom 2.3.1995, S. 19.