| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 111 |
ausgegeben am 22. August 1996 |
Gesetz
vom 22. Mai 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, wird wie folgt abgeändert:
1a) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen bei Ganzarbeitslosigkeit für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
2) Die Risikoversicherung, welche ausschliesslich Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall erbringt, setzt ein mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
4) Die Versicherung erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt wird oder wenn der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht. Im letzteren Fall bleiben die Versicherungsansprüche, soweit sie bis dahin finanziert worden sind, beitragsfrei versichert. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.
5a) Die Arbeitslosenversicherungskasse zieht den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung der Risikoversicherung für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe durch Verordnung.
7) Die Regierung beauftragt eine Versicherungsgesellschaft, die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Die Regierung bestimmt die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef