| 172.013 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 113 |
ausgegeben am 22. August 1996 |
Gesetz
vom 23. Mai 1996
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum.
2) Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Art. 53 bis 60 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang XIV zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes und dessen Protokoll 4 angeführten zu verstehen.
3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff "Protokoll 4" das Protokoll 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
II. Organisation und Durchführung
Art. 2
Zuständigkeit
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige liechtensteinische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist.
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen dabei insbesondere die:
a) Amtshilfe in den Fällen des Art. 55 Abs. 1 EWRA;
b) Ergreifung erforderlicher Abhilfemassnahmen gemäss Art. 55 Abs. 2 EWRA;
c) Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den im Protokoll 23 zum EWRA und in den im Kapitel II Art. 10, 11 und 12 des Protokolls 4 genannten Fällen;
d) Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den im Protokoll 24 zum EWRA genannten Fällen;
e) Vornahme von Nachprüfungen gemäss Kapitel II Art. 13 und 14 des Protokolls 4;
f) Anhörung Beteiligter und Dritter gemäss Kapitel II Art. 19 des Protokolls 4;
g) Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Kapitel IV bis XVI des Protokolls 4 angeführt sind;
h) Wahrnehmung von Befugnissen und Verpflichtungen Liechtensteins gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes;
i) Prüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften daraufhin, ob diese nach den Bestimmungen des EWRA ergangen sind.
Art. 3
Befugnisse
1) Soweit es zur Wahrnehmung der im Art. 2 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann das Amt für Volkswirtschaft von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken zu dulden.
Art. 4
Hausdurchsuchung
1) Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen des Verdachts eines Verstosses gegen die in Art. 53 bis 60 des EWRA enthaltenen Wettbewerbsregeln, hat das Landgericht auf Antrag des Amtes für Volkswirtschaft eine Hausdurchsuchung aller Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen anzuordnen.
2) Das Landgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismässig ist.
3) Die Durchsuchung ist vom Amt für Volkswirtschaft kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorzunehmen.
4) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung, insbesondere Art. 92 bis 95, sinngemäss Anwendung, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann.
Art. 5
Geldbussen und Zwangsgelder
1) Als Abhilfemassnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b sind Geldbussen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Liechtenstein zur Ergreifung von Abhilfemassnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hierfür in ihrer Entscheidung gemäss Art. 55 Abs. 2 EWRA festgesetzt hat.
2) Die Höhe von gemäss Abs. 1 verhängten Geldbussen darf 10 000 Franken nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 2 000 Franken für jeden Tag des Verzuges betragen.
III. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 6
Verfahren und Mithilfe
1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
2) Die Landespolizei hat dem Amt für Volkswirtschaft über dessen Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b bis e und g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmässigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Art. 7
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef