| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 114 |
ausgegeben am 22. August 1996 |
Gesetz
vom 23. Mai 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
1) Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2:
a) Eine aufgrund dieses Gesetzes neu festgesetzte laufende monatliche Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Abänderung ausgerichtete Rente. Für die Festsetzung des Differenzbetrages finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
b) Ergibt die nach Massgabe von Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit durchgeführte Neufeststellung einer laufenden monatlichen Rente, dass der neue, ohne Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der Renten beider Vertragsstaaten oder, falls nach der Neufeststellung nur einer der Vertragsstaaten eine Rente ausrichtet, der Betrag der Rente dieses Vertragsstaates niedriger ist als der bisherige unter Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der liechtensteinischen und schweizerischen Rententeile, so hat die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Massgabe von Art. 83bis diesen Differenzbetrag auszurichten.
2) Weihnachtsgeld:
Bezüglich des für Dezember 1995 als Weihnachtsgeld ausgerichteten Betrages findet die Besitzstandsgarantie von Art. 83bis Anwendung. Bezüglich des auf Art. 64ter Abs. 2 beruhenden Teiles des für Dezember 1995 ausgerichteten Weihnachtsgeldes finden die Bestimmungen von Abs. 1 Anwendung.
3) Barwertabfindung:
Handelt es sich bei den nach den Abs. 1 und 2 festgestellten monatlichen oder einmaligen Besitzstandsbetreffnissen um geringfügige Beträge, kann an deren Stelle eine Barwertabfindung ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist. Die Regierung bestimmt die diesbezüglichen Einzelheiten durch Verordnung.
Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung
Die Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2 sowie die Übergangsbestimmungen finden auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef