832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 129 ausgegeben am 28. August 1996
Verordnung
vom 13. August 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 16. August 1989 zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
b) Vorsorge- und Nachuntersuchungen.
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und Abs. 3
2) Als Vorsorge- und Nachuntersuchungen gelten:
b) Untersuchungen von Erwachsenen ab dem 17. Lebensjahr.
3) Personen zwischen dem 17. und 70. Lebensjahr erhalten alle fünf Jahre eine schriftliche Einladung der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle zur Vorsorgeuntersuchung, Frauen zusätzlich alle zweieinhalb Jahre zur gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung. Die Einladung zur allfälligen Nachuntersuchung erfolgt durch die Arztpraxis. Personen nach dem 70. Lebensjahr können auf eigenen Wunsch weiterhin an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.
Art. 3 Abs. 1 und 2
1) Das präventivmedizinische Untersuchungsprogramm für Männer und Frauen setzt sich wie folgt zusammen:
a) Anamnese (alle Altersgruppen):
- familiäres Risiko;
- subjektive Beschwerden und ärztliche Behandlung;
- Drogen;
- sexuelle Aktivität;
- Medikamente;
- Allergien;
- Lebensgewohnheiten: Essverhalten, Alkohol, Psyche, Allgemeinbefinden, Rauchen, Sport;
b) Laborwerte (vom 21. bis zum 70. Lebensjahr):
- Blutzucker nüchtern, Blutzucker pp, Gesamt-Cholesterin, Gamma-GT;
c) Befunde (alle Altersgruppen):
- Grösse, Gewicht, Blutdruck, Herzauskultation;
d) bei Risikogruppen:
- Hautinspektion;
- Mundhöhle;
- Karotiden;
e) bei Frauen zusätzlich:
- Mammapalpation;
- Pap-Abstrich;
- Gynäkologischer Status;
f) höchstens fünf Nachuntersuchungen in fünf Jahren.
2) Die Vorsorge-Honorarrechnungen für Erwachsene werden anonymisiert, von der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle kontrolliert und an die jeweilige Krankenkasse zur Zahlung weitergeleitet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef