| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 148 |
ausgegeben am 27. September 1996 |
Verordnung
vom 16. Juli 1996
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Abs. 9
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
c) VTS für die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl. 1996 Nr. 143;
9) Für die Begriffe "Motorfahrzeug", "Motorwagen", "Motorrad", "Motorfahrrad", "Fahrrad", "Gesellschaftswagen", "Lastwagen", "Sattelmotorfahrzeug" und "Anhänger" gelten die Definitionen in den Art. 9 bis 24 VTS.
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften werden entweder mit Aufschrift (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") oder durch das entsprechende Symbol ergänzt mit der Aufschrift "Ausgenommen" (z.B. "Ausgenommen ") auf einer Zusatztafel vermerkt.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und f, g und h
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen;
b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle Motorräder;
f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Einachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die entsprechend gekennzeichnet sein müssen;
h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die wasserverunreinigende Stoffe befördern;
1) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit"(2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS).
3) Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, Art. 13 Abs. 3 Bst. b, Art. 17 und Art. 161 bis 166 VTS).
1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.
1) Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Art. 74 Abs. 1, 2 und 5.
2) Innerorts kann das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z.B. aufgrund der Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).
10) Anstelle von Motorwagen können auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und Anhänger abgestellt werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.
1) Die den Signalen "Stop" (3.01), "Kein Vortritt" (3.02) und "Hauptstrasse" (3.03) beigefügte Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen "Stop" und "Kein Vortritt" kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er nur den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
1) Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 73 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.
3) Die Anbringung der Markierungen und das Aufstellen der Signale "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1), "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11), "Höchsthöhe" (2.19), "Zollhaltestelle (2.51), "Polizei" (2.52), "Hauptstrasse" (3.03), "Bergpoststrasse" (4.05), Lichtsignale und die in Abs. 1 nicht genannten Signale müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden; es genügt die Anordnung durch die Regierung (Art. 91 Abs. 2).
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt die Behörde mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.
Anhang 1, Ziff. 2 Bst. a (Signale 2.09.1, 2.10 und 2.10.1) Ziff. 3 (Signal 3.011)
Signale, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef