741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 151 ausgegeben am 27. September 1996
Verordnung
vom 16. Juli 1996
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Im übrigen werden verwendet:
a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz;
b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung;
c) VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung;
d) VTS für die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
Art. 3 Abs. 1, 2, Abs. 4 Bst. b, Abs. 5 und 6
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
a) Kategorie A: Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3;
b) Kategorie A1: Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
c) Kategorie A2: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
d) Kategorie B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorie A2 - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
e) Kategorie C: Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht;
f) Kategorie C1: Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht;
g) Kategorie D: Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
h) Kategorie D1: Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
i) Kategorie D2: Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
k) Kategorie E: Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D;
l) Kategorie F: Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte;
m) Kategorie G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge.
2) Zur Führung von Arbeitsmaschinen und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorie B oder C erforderlich, zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen der Führerausweis der Kategorie F.
4) Ohne Führerausweis der Kategorie E berechtigen:
b) Führerausweise der Kategorie C zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.
5) Für die Beförderung von Kranken und Verletzten in dazu eingerichteten Motorfahrzeugen ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorie D1 oder C1 mit D1 erforderlich. Der Führerausweis der Kategorie B genügt:
a) wenn ausschliesslich kranke oder verletzte Betriebsangehörige in betriebseigenen Ambulanzen befördert werden;
b) für Angehörige der Polizei, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, wenn dies von der Behörde bewilligt wurde.
6) Zur Beförderung von hoteleigenen Gästen in leichten Motorwagen, Leicht-, Klein-, und dreirädrigen Motorfahrzeugen, sofern sie nicht nur zwischen dem Hotel und den nächstgelegenen Stationen öffentlicher Transportunternehmungen durch einen nebenberuflichen Fahrzeugführer erfolgt, ist der Führerausweis der Kategorie D1 erforderlich.
Art. 25 Abs. 2 Bst. d
2) Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen:
d) die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung, auf Kleinfahrzeuge der Kategorie B, auf Fahrzeuge der Kategorie A2 oder F bei der Kategorie D1 oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb;
Art. 43 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben.
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist die Motorfahrzeugkontrolle. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen, unter Vorbehalt der Gegenzeichnung.
Art. 45 Abs. 3 Bst. a
3) Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt:
a) Kategorie I: Motorfahrzeuge - ausgenommen Motorräder - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;
Art. 61 Abs. 1 Bst. c
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
c) landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger und der landwirtschaftlichen Anhänger, die auch an Allrad-Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h mitgeführt werden;
Art. 64 Abs. 3
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.
Art. 69 Abs. 2
2) Aufgehoben.
Art. 71 Abs. 1 Bst. a, d, e und f sowie Abs. 2 Bst. d
1) Es werden abgegeben:
a) Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Anhänger;
d) Kontrollschilder für landwirtschaftliche Fahrzeuge;
e) Kontrollschilder für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f) Aufgehoben.
2) Besonders gekennzeichnet werden:
d) die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen "CD" oder "CC".
Art. 73 Abs. 2
2) Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.
Art. 77 Abs. 1 Bst. b, c und f sowie Abs. 2
1) An Führerprüfungen sind folgende Fahrzeuge zu verwenden:
b) Kategorie A1: ein zweirädriges Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3, ausgenommen Kleinmotorräder;
c) Kategorie A2: ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
f) Kategorie C1: ein schwerer Feuerwehrmotorwagen, ein schwerer Wohnmotorwagen, ein schwerer Personenwagen oder ein Fahrschullastwagen;
2) Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie D1 zudem auf Fahrzeugen der Kategorien A2 oder F, für die Kategorie B auf leichten Motorwagen, die in anderer Hinsicht den Anforderungen nicht entsprechen, abgelegt werden. In diesen Fällen ist eine Beschränkung im Führerausweis einzutragen (Art. 25 Abs. 2 Bst. d).
Art. 84 Abs. 2, 3 und 4
2) Aufgehoben.
3) Aufgehoben.
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt von Art. 29 bis 31 VTS - von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.
Art. 85 Abs. 3
3) Mit dem Entzug des Führerausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 88
Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann der Leiter der Motorfahrzeugkontrolle deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 93 Abs. 3
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.
Art. 94 Abs. 4 und 5
4) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die liechtensteinische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.
Art. 95 Abs. 3
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 104
Gerichtskontrollen
Die Landespolizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlichen Waagen umleiten. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist das Entladen des Fahrzeugs auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen; die Fehlbaren sind zu verzeigen. Die Waaggebühren können dem Führer, dem Halter oder dem für die Überladung Verantwortlichen nur bei einer Widerhandlung gegen die Gewichtsvorschriften auferlegt werden.
Art. 105a
Abgas-Wartungskontrollen
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas- Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.
Anhang 4
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 12)
1 Personalien (Frauen haben auch den Mädchennamen anzugeben)
Name:
Vorname:
Allfällige frühere Namen:
 
Namen der Eltern:
 
Beruf:
 
Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):
 
Genaue Adresse:
 
PLZ:
Wohnort:
Heimatgemeinde:
(Ausländer: Heimatstaat)
Früherer Wohnort:
bis:
2 Krankheiten und Gebrechen (Mit Ja oder Nein zu beantworten)
21 Benötigen Sie eine Brille oder tragen Sie Kontaktschalen?
22 Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten:
- Krankheit der Atmungsorgane?
- Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe?
- Nierenkrankheit?
- Nervenkrankheit?
- Krankheit der Bauchorgane?
- Unfallverletzung (Schädelbruch u.a.)?
23 Leiden Sie oder litten Sie jemals an:
- Ohnmachtsanfällen?
- Schwächezuständen?
- Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?
- Geisteskrankheiten?
- Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen?
- Gehörlosigkeit? .
24 Ist Ihres Wissens Ihr Blutdruck normal?
Wenn nein: zu hoch? .............................. zu niedrig?
25 Waren Sie je in einer Heilstätte für Alkoholkranke hospitalisiert?
26 Haben Sie eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht?
27 Waren Sie je in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert?
28 Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente?
29 Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am Führen eines Motorfahrzeuges hindern könnten?
Bemerkungen (Einzelheiten zu den obigen Fragen):
3 Vorstrafen
31 Sind Sie schon bestraft worden (Freiheitsstrafe, Busse)?
32 Ist zur Zeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig?
33 Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?
4 Bisherige Ausweise, Fahrpraxis
41 Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis?
Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie?
42 Von welchem Staat wurde er ausgestellt?
Ausstelldatum:
42a Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden?
43 Bewerber um den Lernfahrausweis der Kategorie A:
Haben Sie während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Motorräder der Kategorie A1 (bis 125 cm3) geführt?
44 Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1:
Haben Sie während mindestens eines Jahres Motorwagen der Kategorie B/D2 regelmässig geführt?
5 Stehen Sie unter Vormundschaft?
Name und Adresse des Vormundes:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Art. 92 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 15 SVG).
Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird für folgende Kategorien abgegeben:
A Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3;
A1 Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
A2 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorie A2 - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
C Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht;
C1 Personenwagen sowie Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht;
D Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
D1 Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
D2 Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
E Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorie C;
F Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte;
G Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge.
Ort und Datum:
Unterschrift des (der) Gesuchstellers(in):
Für Minderjährige oder Bevormundete:
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters:
Beilagen:
... Passphotos (Format 35 x 45 mm)
Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis (für Ausländer)
II.
Übergangsbestimmungen
1) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.
2) Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.
3) Für vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef