| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 152 |
ausgegeben am 27. September 1996 |
Verordnung
vom 16. Juli 1996
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
4) Den Führern von Motorfahrzeugen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 4a Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. e und f
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
2) Von der Bestimmung in Abs. 1 sind ausgenommen:
g) Mitfahrer in Motorrad-Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
4) Von der Regelung in Abs. 3 sind ausgenommen:
e) Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]);
f) Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b
1) Unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 6 beträgt die Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten:
a) 80 km/h für:
- schwere Motorwagen ohne Anhänger, ausgenommen gewerbliche Traktoren und schwere Personenwagen;
- Gesellschaftswagen mit einem Gepäckanhänger bis zu 3500 kg Gesamtgewicht;
- leichte Motorwagen mit einem Anhänger bis zu 1000 kg Gesamtgewicht;
b) 60 km/h für:
- Anhängerzüge, für die nichts anderes bestimmt ist;
- Sattelmotorfahrzeuge;
- gewerbliche Traktoren;
4) Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren.
2) Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Art. 37 Abs. 1 Satz 1.
1) Den Fahrzeugen der Polizei und Sanität sowie an speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Feuerwehr, Bergrettung und Samariter, die sich durch Blaulicht und Wechselhorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
1) Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.
3) Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:
a) am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 8 Abs. 5);
b) am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle oder bei einem Fahrzeugstau.
4) Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 3 VTS) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besonderen Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.
1) Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS).
1) Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6 m Länge und 2 m Breite genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
3) Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS).
1) In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.
5) Motorfahrzeuge, die einen sichthemmenden Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben dem Anhänger und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit mehr als 2.50 m breiter Ladung ziehen.
1) Die in Liechtenstein zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in Liechtenstein zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
2) An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
a) leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
- ohne Katalysator alle 12 Monate;
- mit Katalysator alle 24 Monate;
b) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate;
c) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate.
3) Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist.
Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 2
Mitfahren in mehrspurigen Motorfahrzeugen
2) In mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind, dürfen - unter Vorbehalt von Abs. 3 - nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
1) Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge - darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder geschützter Ladefläche Platz nehmen.
1) Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
3) Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
4) Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Art. 67 Abs. 2 nicht überschritten wird.
1) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen mit der Ladung 2,50 m, Kühlaufbauten von dickwandigen, für die Beförderung von Gütern entsprechend den ATP-Klassen B, C, E und F zugelassenen Isothermfahrzeugen mit Kühlaggregat 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Art. 71 Abs. 2.
Länge
1) Die Länge von Motorfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, darf ohne Ladung höchstens 12 m, jene der Gelenkbusse höchstens 18 m, betragen.
2) Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens betragen:
a) 16,50 m bei Sattelmotorfahrzeugen;
b) 18,35 m bei Anhängerzügen.
3) Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 71 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
Gewichte
1) Das Betriebsgewicht nach Art. 7 Abs. 2 VTS von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
a) 28,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
b) 28,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen;
c) 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d) 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
e) 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
f) 24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen;
g) 18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern;
h) 10,00 t bei einachsigen Anhängern.
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
a) Einzelachsen: 10,00 t;
b) angetriebene Einzelachsen: 11,50 t;
c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m:
1. von Motorfahrzeugen: 11,50 t;
2. von Anhängern: 11,00 t;
d) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m: 16,00 t;
e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m: 18,00 t;
f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Art. 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird: 19,00 t;
g) Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr: 20,00 t;
h) Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m: 21,00 t;
i) Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m: 24,00 t;
k) Dreifachachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m: 27,00 t;
3) Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 % des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6) Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Abs. 2 Bst. b und c Ziff. 1 12,00 t.
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Abs. 2 Bst. f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.
4) Anhänger zur Personenbeförderung dürfen nur im Linienverkehr verwendet werden. Landwirtschaftliche Anhänger über 1,5 t, die an Motorfahrzeugen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h mitgeführt werden, müssen hinten mit einem grünen Kontrollschild versehen sein. Landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild sind nur an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und an gewerblichen Traktoren gestattet. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht zulässig.
5) Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.
6) Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
Anhänger an den übrigen Fahrzeugen
1) An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
2) Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1 m breit, 1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
3) Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten und dergleichen sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit gebotener Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
Art. 70 Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die Motorfahrzeugkontrolle kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.
2) Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen mitgeführt werden.
3) Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.
4) Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden. Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
1) Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
2) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,50 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b) Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,50 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;
c) loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen.
3) Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
1) Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.
2) Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Motorfahrzeugkontrolle kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen - ausser an Motorrädern - höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), ausgenommen Fahrzeuge zum Personentransport und landwirtschaftliche Fahrzeuge;
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef