| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 153 |
ausgegeben am 27. September 1996 |
Verordnung
vom 16. Juli 1996
betreffend die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV), LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3) Das Ersatzfahrzeug wird nachgeprüft, wenn die erste Inverkehrsetzung mehr als vier Jahre und die letzte Prüfung mehr als ein Jahr zurückliegen. Bei besonderer Verwendung gelten die Nachprüfungsfristen nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143.
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
a) für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad;
b) für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;
c) für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;
d) für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;
e) für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen;
f) für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
g) für einen Lastwagen ein anderer Lastwagen;
h) für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Art. 3 Abs. 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
i) für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
k) für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug;
l) für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er:
a) auf einem Motorrad oder Kleinmotorrad eine zweite Person mitführen will;
c) ein Motorfahrzeug zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist.
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen sechs Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken.
2) Ausser an der genannten Fahrzeugart dürfen verwendet werden:
a) Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
b) das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind;
c) das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern.
2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.
6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.
2) Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5 VTS). Die Motorfahrzeugkontrolle kann für Motorfahrräder ein gleiches Kennzeichen (Abs. 1), jedoch mit unterschiedlichem Belag, vorsehen.
1) Ausländische Fahrräder, die zu regelmässigen Fahrten nach Liechtenstein verwendet werden, sind zum Verkehr in Liechtenstein nur zugelassen, wenn sie mit einem Versicherungsschild versehen und daher wie inländische Fahrräder versichert sind.
Anhang 2
Ziff. 3.2, 4 (Titel) und 6 (Titel)
3.2 Umfang des Betriebes für
3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Verkauf pro Jahr von mindestens
- 40 leichten Motorwagen oder
- 10 schweren Motorwagen oder
- 30 Motorrädern oder
- 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder
- 20 Arbeitsfahrzeugen oder
- 20 Anhängern oder
- 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen oder
- 20 Kleinmotorfahrzeugen oder
- 20 Leichtmotorfahrzeugen.
3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise, wobei
die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere
- 40 leichte Motorwagen oder
- 10 schwere Motorwagen oder
- 30 Motorräder oder
- 20 landwirtschaftliche Fahrzeuge oder
- 20 Arbeitsfahrzeuge oder
- 20 Anhänger oder
- 20 dreirädrige Motorfahrzeuge oder
- 20 Kleinmotorfahrzeuge oder
- 20 Leichtmotorfahrzeuge
verkauft werden.
4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef