| 741.631.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 166 |
ausgegeben am 25. Oktober 1996 |
Verordnung
vom 24. September 1996
über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens
1
Aufgrund von Art. 15b Abs. 2 und Art. 36 des Gewerbegesetzes vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. Juli 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, LGBl. 1996 Nr. 107, die Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen.
2) Das Bestehen der Prüfung dient als Nachweis der Fachkenntnisse, die zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
Art. 2
Prüfungsorganisation
Mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung werden folgende Stellen betraut:
a) Amt für Zollwesen;
b) Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend Gewerbe- und Wirtschaftskammer genannt);
c) Prüfungskommission.
Art. 3
Amt für Zollwesen
Das Amt für Zollwesen hat folgende Aufgaben:
a) Einreichung von Vorschlägen für die Bestellung der Prüfungskommission an die Regierung;
b) Festsetzung des Prüfungstermins, Ausschreibung der Fachprüfung und Entgegennahme der Anmeldungen;
c) Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zur Prüfung;
d) Bescheinigung der bestandenen Prüfung;
e) Berichterstattung und Antragstellung zu Handen der Regierung.
Art. 4
Gewerbe- und Wirtschaftskammer
Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Vorbereitungskursen für die Prüfung;
b) Antragstellung für die Zulassung von Bewerbern zur Prüfung.
Art. 5
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission wird von der Regierung für vier Jahre bestellt. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, davon aus je einem Vertreter des Amtes für Zollwesen, des Amtes für Volkswirtschaft, der Motorfahrzeugkontrolle, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie einem Vertreter des Transportgewerbes. Der Vertreter des Amtes für Zollwesen hat den Vorsitz in der Prüfungskommission.
2) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgabe, die Prüfung abzunehmen und die Prüfungsleistungen zu bewerten. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht als Fachexperten für die Prüfung tätig sein.
3) An der Notenkonferenz müssen zur Beschlussfassung neben dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
III. Ausschreibung und Anmeldung
Art. 6
Ausschreibung
1) Spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn sind die Durchführung der Prüfung und die Anmeldefrist öffentlich auszuschreiben.
2) Die Prüfung findet grundsätzlich bei Bedarf statt, in der Regel alle zwei Jahre, sofern wenigstens fünf Anmeldungen vorliegen.
Art. 7
Anmeldung
1) Die Anmeldung zur Prüfung hat mittels amtlichem Formular und innerhalb der Anmeldefrist an das Amt für Zollwesen zu erfolgen.
2) Der Anmeldung sind beizulegen:
a) Auszug aus dem Strafregister;
b) Lehrabschlusszeugnisse, oder
c) Ausweis über den Abschluss von Fachschulen oder Kursen.
IV. Durchführung der Prüfung
Art. 8
Aufgebot der Bewerber
Die Bewerber werden spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des Prüfungsprogrammes zur Prüfung aufgeboten. Das Prüfungsprogramm hat Angaben über den Ort, den Stundenplan, die zulässigen Hilfsmittel und die Experten zu enthalten.
Art. 9
Öffentlichkeit und Dauer
Die Prüfung ist nicht öffentlich und dauert drei Tage.
Art. 10
Ausschluss; Nichterscheinen oder Rücktritt
1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der Prüfung und deren Nichtbestehen zur Folge.
2) Das Nichterscheinen oder der Rücktritt von der bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Bewerber nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.
Art. 11
Fachexperten
1) Die Fachexperten arbeiten die Aufgabenstellung aus. Diese haben sich an den Anforderungen der Praxis zu orientieren.
2) Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch einen Fachexperten. Ein Mitglied der Prüfungskommission hat anwesend zu sein.
3) Die Fachexperten haben die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu überwachen.
Art. 12
Prüfungsgegenstände
1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2) Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen sowie die Überwachung der Kandidaten werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet.
3) Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
a) Unternehmensführung und Buchhaltung;
b) grenzüberschreitender Güter- und Personenkraftverkehr, insbesondere Grundzüge der Zollpraxis und Zollformalitäten, Bedeutung der Beförderungsdokumente, Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güter- und Personenkraftverkehr in Europa gelten.
4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) Gesetzeskunde, insbesondere Güter- und Personenkraftverkehrsrecht, Gewerberecht, Arbeits- und Sozialrecht;
b) Strassenverkehrssicherheit;
c) technische Normen- und Betriebslehre.
Art. 13
Prüfungsumfang
Der Prüfungsumfang wird von der Prüfungskommission in einem Reglement festgelegt.
VI. Bewertung der Prüfungsleistungen
Art. 14
Noten
1) In jedem Prüfungsgegenstand wird eine Note in ganzen oder halben Zahlen zwischen 6 und 1 gegeben, wobei 6 die beste, 1 die geringste Note darstellt.
2) Die Noten 6 bis 4 bedeuten genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
3) Werden in einem Prüfungsgegenstand mehrere Teilprüfungen durchgeführt, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen.
4) Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden bei der Notenfestlegung doppelt gewertet.
Art. 15
Notenkonferenz
1) Die Mitglieder der Prüfungskommission halten nach Abschluss der Prüfung zur Feststellung der Prüfungsergebnisse eine Notenkonferenz ab.
2) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, dem die vom zuständigen Fachexperten und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichneten Notenblätter der einzelnen Fächer der Bewerber beizulegen sind.
3) Jedem Prüfungsabsolventen wird ein Notenblatt über das Prüfungsergebnis zugestellt.
VII. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung
Art. 16
Prüfungserfolg
Die Prüfung besteht, wer einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht und in keiner der fünf Teilprüfungen eine Note unter 3,0 aufweist.
Art. 17
Wiederholung
1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese innert Jahresfrist wiederholen.
2) Die Wiederholungsprüfung umfasst die Fächer, in denen der Bewerber die Note 4 nicht erreicht hat.
3) Der Bewerber muss bei der Wiederholungsprüfung in jedem Fach mindestens die Note 4 erreichen.
4) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, hat der Bewerber die Möglichkeit, ein drittes und letztes Mal zur Prüfung anzutreten. In diesem Fall sind sämtliche Prüfungsfächer erneut abzulegen.
Art. 18
Bescheinigung
1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine vom Amt für Zollwesen ausgefertigte Bescheinigung, anhand derer die Zulassung zum Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer im Sinne von Art. 15b des Gewerbegesetzes angesucht werden kann.
2) Zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens bedarf es zudem der Erteilung einer entsprechenden Gewerbebewilligung.
VIII. Gebühren und Entschädigungen
Art. 19
Prüfungsgebühr
1) Die Prüfungsgebühr, die vom Bewerber mit der Anmeldung zur Prüfung an die Landeskasse einzubezahlen ist, beträgt 750 Franken.
2) Für die Wiederholungsprüfung ist eine Gebühr von 150 Franken pro Prüfungsgegenstand zu entrichten.
3) Bei Nichtbestehen oder Rücktritt ohne entschuldbaren Grund besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
Art. 20
Entschädigung
1) Mitglieder der Prüfungskommission werden zu den von der Regierung festgesetzten Ansätzen entschädigt.
2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die entsprechende Antragstellung zuständig.
Art. 21
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Zollwesen und der Prüfungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 22
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1
Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 930.114.