| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 183 |
ausgegeben am 22. November 1996 |
Gesetz
vom 19. September 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1, 1bis, 4 und 5
1) Die in den Art. 1bis, 1ter, 1quater und 1quinquies genannten Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht haben bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
a) für Alleinstehende und für minderjährige Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente: 16 660 Franken;
b) für Ehepaare: 24 990 Franken;
c) für Waisen: 8 330 Franken.
1bis) In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen (Konkubinatspaare) sind bei Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der diesbezüglichen Verordnung den Ehepaaren gleichgestellt.
4) Ausländerinnen und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein sind den liechtensteinischen Landesbürgerinnen und Landesbürgern gleichgestellt, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in Liechtenstein aufgehalten haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie liechtensteinische Landesbürgerinnen und Landesbürger.
5) Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare werden für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzugezählt; ferner sind bei verwitweten Personen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Waisen alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzählen. Dabei werden jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für weitere zwei Kinder je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel angerechnet.
Anspruch der Betagten
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Betagte,
a) welche eine Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, oder
b) welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfüllen und das Rentenalter gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.
Anspruch der Hinterlassenen
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Hinterlassene,
a) welche Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Verwitwetenrente, Waisenrente) der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, oder
b) deren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Verwitwetenrente, Waisenrente) bestünde, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfüllt hätte.
b) deren Anspruch auf eine Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gemäss Bst. a bestünde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 53 des Gesetzes über die Invalidenversicherung und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 31 des Gesetzes über die Invalidenversicherung erfüllt hätten, oder
Anspruch bei Bezug einer Hilflosenentschädigung
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Personen, die eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 3bis dieses Gesetzes oder nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung beziehen.
5) Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen wird zusammengerechnet.
Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Abs. 4 Bst. d, f und h in angemessener Weise anpassen. Die Regierung holt vor der Anpassung der Beträge die Stellungnahmen der Gemeinden ein.
Art. 3bis Abs. 1, 2 und 3
1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sofern sie hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder auf eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung besitzen. Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, sind anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest in mittelschwerem Grade hilflos sind und als Betagte im Sinne von Art. 1bis gelten.
2) Hat eine hilflose Person bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet hat, bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.
3) Als hilflos gilt, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmass der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Bei Betagten, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während drei Monaten ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Bei den übrigen Personen gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat.
Personen, deren Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits während drei Monaten ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat, haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 3bis Abs. 3 der altrechtlichen Bestimmungen, sofern diese günstiger sind.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 1bis tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef