836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 184 ausgegeben am 22. November 1996
Gesetz
vom 19. September 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 35 Abs. 2 und 3
2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu:
a) für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt;
b) für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Eltern lebt, demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil mit einer anderen anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Art. 38 Abs. 2
2) Die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ist auf die letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches beschränkt. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef