947.102.151
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 196 ausgegeben am 9. Dezember 1996
Verordnung
vom 15. Oktober 1996
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, aufgrund von Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 132, in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995, LGBl. 1996 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XV und Anhang VII Bst. E (Handels- und Vermittlertätigkeiten) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Gefährliche Stoffe nach Massgabe von Anhang II Kapitel XV EWRA (Gefährliche Stoffe) und auf den Handel mit sowie die Verteilung von Giftstoffen nach Massgabe von Anhang VII Bst. E ( Handels- und Vermittlertätigkeiten) Anwendung.
Art. 10a
Ausschlussgründe
Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung oder wegen der in den §§ 158 bis 161 des Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verurteilt worden sind, können vom Antritt einer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung dauernd oder für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, wenn in bezug auf die Persönlichkeit des Antragstellers und der von ihm begangenen strafbaren Handlungen Missbrauch zu befürchten wäre.
Art. 10b
Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
1) Als Nachweis dafür, daß kein Ausschlussgrund im Sinne des Art. 10a vorliegt, ist bei Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWRA ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde anzuerkennen, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfüllt sind.
2) Werden an liechtensteinische Landesbürger und/oder die mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen für die Aufnahme einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit bestimmte besondere Bedingungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Abs. 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht, so ist bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWRA eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
3) Wird die Urkunde nach Abs. 1 oder die Bescheinigung nach Abs. 2 im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaates, die eine Bescheinigung über diese eidessstattliche oder feierliche Erklärung ausstellen, abgegeben hat.
4) Ist für die Aufnahme oder Ausübung einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, so sind entsprechende Bescheinigungen von Banken anderer Vertragsstaaten des EWRA als den in Liechtenstein ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig anzuerkennen.
5) Wird von liechtensteinischen Landesbürgern für die Aufnahme einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit ein Nachweis darüber verlangt, dass gegen sie früher keine berufs- oder standesrechtlichen Massnahmen (etwa Erlöschen oder Entzug von Gewerberechten, Ausschluss vom Antritt eines Gewerbes) ergangen sind, so ist bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWRA als ausreichender Nachweis eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
6) Die gemäss den Abs. 1 bis 5 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
7) Wird für den Zugang zu einem dieser Verordnung unterliegenden Beruf oder dessen Ausübung eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung verlangt, so ist für den Fall, dass die Formel dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung von dem Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates nicht verwendet werden kann, eine geeignete und gleichwertige Formel zur Verfügung zu stellen.
Art. 26a
Ausnahmen vom Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für die Vermittlertätigkeit des Handels mit und der Verteilung von bestimmten Giftstoffen
1) Vom Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. b und Art. 24 Abs. 3 Bst. b kann für die Vermittlertätigkeit des Handels mit und der Verteilung von verpackten Giftstoffen, die zur Abgabe in ihren Originalverpackungen an den Endverbraucher bestimmt sind, abgesehen werden, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist und folgendes nachweisen kann:
a) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, oder
b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn der Antragsteller zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, nachdem der Antragsteller eine staatliche anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
d) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Antragsteller zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
e) ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Antragsteller eine staatliche anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
2) Die in Abs. 1 Bst. a geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre beendet worden sein.
Art. 26b
Ausnahmen vom Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Tätigkeit
1) Vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. b und Art. 24 Abs. 3 Bst. b kann für die selbständige Tätigkeit abgesehen werden, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist und folgendes nachweisen kann:
a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, oder
b) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn der Antragsteller zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
c) ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, nachdem der Antragsteller eine staatliche anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
d) ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Antragsteller zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
e) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Antragsteller eine staatliche anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
2) Die in Abs. 1 Bst. a geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre beendet worden sein.
3) Als Tätigkeit in leitender Stellung gilt eine Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 74/556/EWG in einem entsprechenden Industriebetrieb oder Handelsunternehmen, die verantwortungsvoll ist und regelmässig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.
4) Der Nachweis einer Tätigkeit gilt nur erbracht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG vorliegt.
Art. 26c
Ausnahmen bei beruflicher Verwendung bestimmter giftiger Stoffe
1) Die unter Art. 26b Abs. 1 Bst. a, c und e aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung folgender giftiger Stoffe umfassen:
a) Cyanwasserstoff und lösliche Salze;
b) Fluorwasserstoff und lösliche Salze;
c) Acrylnitril;
d) komprimierter flüssiger Ammoniak;
e) Methylbromid;
f) Chlorpikrin;
g) Phosphorwasserstoff und Substanzen, bei denen sich Phosphorwasserstoff freisetzen lässt;
h) Ethylenoxid;
i) Schwefelkohlenstoff;
k) Tetrachlorkohlenstoff;
l) Trichloracetonitril.
2) Bei Anwendung von Art. 26b Abs. 1 Bst. b und d auf die berufliche Verwendung der in Abs. 1 aufgeführten giftigen Stoffe muss in den Ausbildungsnachweisen angegeben sein, welche Erzeugnisse der Antragsteller im Herkunftsstaat verwenden darf.
3) Im Falle des Abs. 2 darf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers in einem EWR-Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
II.
Der Anlage (A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird) zur Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 132, in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995, LGBl. 1996 Nr. 71, werden folgende Rechtsakte angefügt:
Anh. VII - 27.01
374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 1)
1995
68
Anh. VII - 28.01
374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 5)
1995
68
III.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef