0.784.601.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 199 ausgegeben am 9. Dezember 1996
Kundmachung
vom 12. November 1996
der Abänderung des Betriebsübereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, werden die im Anhang aufgeführten Abänderungen des Betriebsübereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, LGBl. 1986 Nr. 74, kundgemacht.
Die Regierung hat am 2. Januar 1996 den Abänderungen des Betriebsübereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung von Art. 6 und 22
Beschlossen in Singapur am 4. April 1995
Inkrafttreten: 11. September 1996
Art. 6 Bst. d (i)
d)
i) Jeder Unterzeichner kann beantragen, dass ihm ein niedriger Investitionsanteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Masse entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
Art. 22 Bst. f
f) Aufgehoben.