836.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 11 ausgegeben am 15. Januar 1997
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 13
Berechnung der Kinderzulagen
Bei der Berechnung der Kinderzulagen von Anspruchsberechtigten gemäss Art. 26 des Gesetzes, die bei Beginn oder Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht während des ganzen Monats erwerbstätig sind, ist pro Tag ein Dreissigstel des Monatsansatzes auszurichten.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef