| 831.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 12 |
ausgegeben am 15. Januar 1997 |
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ergänzungsleistungen für Ehegatten
1) Die Berechnungsregeln für Ehepaare gelten, wenn die Ehegatten eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, haben sie einen gemeinsamen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2) Für getrennt lebende Ehegatten gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend im Sinne von Abs. 2, wenn
a) ihre Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist, oder
b) eine Trennungs- oder Scheidungsklage anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Ergänzungsleistungen für Hinterlassene
1) Die Ergänzungsleistung für anspruchsberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:
a) für zusammenlebende und eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bildende Hinterlassene erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) für getrennt lebende Hinterlassene, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung.
2) Bei einer gesonderten Berechnung für Waisen im Sinne von Abs. 1 Bst. b ist das Einkommen von Mutter oder Vater nebst allfälligen Unterstützungsleistungen der Stiefmutter oder des Stiefvaters zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Aufgehoben
Aufgehoben
Ergänzungsleistungen bei Ausrichtung von Kinderrenten
1) Bei Ausrichtung von Kinderrenten der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, werden die Ergänzungsleistungen vorbehaltlich Abs. 2 wie folgt festgesetzt:
a) leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, erfolgt eine gemeinsame Berechnung mit diesem Elternteil.
2) Lebt ein Kind nicht bei den Eltern und besteht keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, oder lebt ein Kind bei einem Elternteil, der nicht im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung; in diesen Fällen haben die Kinder einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Bei einer Berechnung nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Art. 15bis Sachüberschrift und Abs. 5
Einkommens- und Vermögensverzicht
5) Der Vorbezug einer Rente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Bezug einer vergleichbaren Leistung einer ausländischen staatlichen Altersversicherung gilt nicht als Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes; für die Berechnung der Ergänzungsleistung wird die gekürzte Rente als Einkommen angerechnet. Dies gilt sinngemäss bei Vorbezug von anderen Leistungen der Altersvorsorge.
Invalide Personen ohne Invalidenrente
Die erstmalige Bemessung und die laufende Überprüfung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 1quater
Bst. b des Gesetzes beanspruchen, zuhanden der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegt den zuständigen Organen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes findet sinngemäss Anwendung. Bei Veränderungen im Invaliditätsgrad finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Revision von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung.
2) Die Verwaltung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
3) Die monatliche Ergänzungsleistung wird an Ehegatten, sofern es sich um einen gemeinsamen Anspruch der Ehegatten handelt, je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei einmaligen Vergütungen kann der ganze Betrag dem betroffenen Ehegatten ausgerichtet werden. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
4) Bei gemeinsamem Anspruch eines Ehepaars auf Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2bis Abs. 3 kann auf Antrag eines der beiden Ehegatten eine getrennte Auszahlung der Ergänzungsleistung in der Weise erfolgen, dass dem grösseren finanziellen Bedarf eines der beiden Ehegatten angemessen Rechnung getragen wird. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Rückerstattung und Erlass
1) Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Rückerstattung und den Erlass finden sinngemäss Anwendung.
2) Rückforderungen können mit fälligen Leistungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung verrechnet werden.
Bei getrennt lebenden Ehegatten hat die Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, bzw. gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 19. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 195, besteht und sofern diese Zusatzrente an die Ehefrau ausgerichtet wird. Es gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend , wenn
a) ihre Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist, oder
b) eine Trennungs- oder Scheidungsklage anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef