617.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 18 ausgegeben am 17. Januar 1997
Gesetz
vom 30. Oktober 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Grundsatz
1) Das Land leistet Subventionen als zweckgebundene Unterstützung an Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Vereine und andere Organisationen sowie an Private nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Auf die Ausrichtung von Subventionen besteht vorbehaltlich Art. 1a, kein Anspruch. Die Entscheidungen der zuständigen Behörden können nicht im Hinblick auf das Ermessen, sondern lediglich auf eine willkürliche Handhabung hin überprüft werden.
Art. 1a
Pauschalsubventionen
1) Anstelle der Subventionierung von Einzelprojekten im Bereiche der Planungsmassnahmen (Pos. 1), Hochbauten und Sportanlagen (Pos. 2.1 bis 2.6), Tiefbauten (Pos. 3.1 bis 3.4), Wasserversorgung (Pos. 5.1) und Abwasserbeseitigung (Pos. 6.1 bis 6.3) werden den Gemeinden folgende Anteile von dem vom Landtag jährlich bewilligten Investitionskostenbeitrag ausgerichtet:
Balzers
11.00 %
Triesen
10.64 %
Triesenberg
11.43 %
Vaduz
13.55 %
Schaan
13.75 %
Planken
2.96 %
Eschen
9.66 %
Mauren
9.90 %
Gamprin
5.11 %
Schellenberg
4.75 %
Ruggell
7.25 %
Vorbehalten bleibt Art. 1b.
2) Die Ausrichtung der pauschalen Investitionskostenbeiträge erfolgt je zur Hälfte auf Ende April und Ende Oktober jeden Jahres.
Art. 1b
Grossprojekte
1) Sofern es sich um Grossprojekte der Gemeinde oder um Projekte handelt, welche gemäss Landtagsbeschluss von regionalem oder landesweitem Interesse sind, gelten die ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Ein Grossprojekt liegt vor, wenn der sachgemäss ermittelte Kostenvoranschlag für das Bau- und Ausstattungsvorhaben die Hälfte der Gesamterträge der laufenden Rechnung nach der zuletzt veröffentlichten Jahresrechnung der Gemeinde übersteigt. Die Qualifikation zum Grossprojekt entfällt, wenn das Bau- und Ausstattungsvorhaben in mehr als drei Jahresetappen realisiert wird oder realisiert werden kann und die Einzeletappen keine Qualifikation für ein Grossprojekt ergeben. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Nicht benötigte Subventionskredite für Grossprojekte werden beim Abschluss der Landesrechnung zurückgestellt.
Art. 5
Unterlagen
Das Subventionsgesuch ist frühzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit einzureichen.
Art. 6 Abs. 1
1) Subventionsgesuche sind hinsichtlich der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit zu überprüfen.
Art. 19a
Übergangsregelung
1) Die bereits zugesicherten Subventionen werden von den nach Art. 1a Abs. 1 zustehenden Investitionskostenbeiträgen in Abzug gebracht.
2) Der Gemeinde steht es frei, anstelle der Abrechnung bereits zugesicherter Subventionen die pauschalen Investitionskostenbeiträge nach Art. 1a Abs. 1 in Anspruch zu nehmen.
3) Bereits zugesicherte Grossprojekte, die zum Zeitpunkt der Zusicherung die Qualifikation eines Grossprojektes erfüllten, werden auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Grossprojekte abgerechnet.
4) Die Regierung wird ermächtigt, den Gemeinden mit Zustimmung der Finanzkommission oder des Landesausschusses die Subventionsguthaben per 31. Dezember 1996 zulasten der Rechnung 1996 auszuzahlen, selbst wenn der Subventionskredit von 12,5 Millionen Franken überschritten werden sollte.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet ab 1. Januar 1997 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef