| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 23 |
ausgegeben am 17. Januar 1997 |
Gesetz
vom 30. Oktober 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens den Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern, sofern er folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) für den Invaliditätsfall, wenn er das 17. Altersjahr vollendet hat;
b) für den Todesfall, wenn er das 17. Altersjahr vollendet hat und für den Ehegatten oder für Kinder sorgen oder Unterhaltspflichten gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten erfüllen muss;
c) für Altersleistungen, wenn er das 23. Altersjahr vollendet hat und sein Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als neun Monate befristet oder bei kürzerer Befristung über die erstmals festgesetzte Frist hinaus fortgesetzt, so gilt es als unbefristet.
3) Die Vollversicherung, welche überdies Altersleistungen gewährt, setzt ein mit dem Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres.
Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 Bst. a, Abs. 5 und 6
1) Zur Festsetzung der Mindestleistungen gilt, vorbehaltlich Abs. 6, das Rentenalter der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung, 64 Jahre für Männer und Frauen.
4) Für den Todesfall vor Erreichen des Rentenalters sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18 % des anrechenbaren Lohnes und
5) Die Witwen- oder Witwerrente wird während der Dauer der Verwitwung ausgerichtet, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person im Erlebensfall das Rentenalter erreicht hätte. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen, sofern und soweit solche bis zum Tode der versicherten Person finanziert worden sind. Für den Anspruch auf Waisen-, Witwen- oder Witwerrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
6) Es kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden, sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. Personen, die nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruch auf eine Altersrente haben, können die Rente in jedem Fall um ein oder zwei Jahre vorbeziehen.
2) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, die mindestens 90 % des versicherungstechnischen Barwertes der abzulösenden Rente betragen muss. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben, sofern das Reglement keine kürzere Frist festlegt.
1) Für Frauen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1945 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2003 auf 63 Jahre erhöht. Für Frauen, die ab dem 1. Januar 1946 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2009 auf 64 Jahre erhöht.
2) Für Männer, die ab dem 1. Januar 1936 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2001 auf 64 Jahre herabgesetzt.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen und Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft.
2) Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef