| 215.112.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 35 |
ausgegeben am 22. Januar 1997 |
Gesetz
vom 21. November 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Produktehaftpflicht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. November 1992 über die Produktehaftpflicht, LGBl. 1993 Nr. 12, wird wie folgt abgeändert:
Solidarhaftung
Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.
Minderung der Haftung
1) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.
2) Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäss anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef