| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997
|
Nr. 38
|
ausgegeben am 24. Januar 1997
|
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
1) Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und:
a) sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in Liechtenstein aufhalten, sofern sie in Liechtenstein keine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) die in Liechtenstein während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden;
c) in Liechtenstein während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten selbständig erwerbstätig sind.
2) Nichterwerbstätige Flüchtlinge sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Zusprechung einer Aufenthaltsbewilligung nicht versichert. Nichterwerbstätige Flüchtlinge, die sich während eines vollen Jahres ununterbrochen gestützt auf fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zusprechung einer Aufenthaltsbewilligung versichert.
a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Arbeitslosenentschädigung nach dem Gesetz über die Arbeitslosenversicherung bei Ganzarbeitslosigkeit sowie die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:
Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
b) Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind;
c) Zuwendungen des Arbeitgebers bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflichen Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;
e) Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, die erstmals nach 15 Dienstjahren bzw. 15 Jahre nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens fünf Jahren ausgerichtet werden, soweit das im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Geschenkes geltende zweifache Monatsgehalt, zuzüglich eines Naturalgeschenkes gemäss Bst. d, nicht überschritten wird.
Unkostenabzüge
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.
2) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.
Bemessung der Beiträge
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 76 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
|
Vermögen bzw.
mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen
in Franken
|
Jahresbeitrag
in Franken
|
Zuschlag für je weitere
100 000 Franken
Vermögen bzw. mit
30 multipliziertes
jährliches Einkommen
in Franken
|
|
weniger als 200 000
|
76
|
-
|
|
200 000 bis 400 000
|
120
|
-
|
|
400 000 bis 600 000
|
240
|
-
|
|
600 000 bis 800 000
|
400
|
-
|
|
800 000 bis 1 Million
|
600
|
-
|
|
für je weitere 100 000
|
-
|
250
|
|
3,7 Millionen und mehr
|
7 600
|
-
|
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet.
3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag.
4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens.
5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein.
6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.
Ermittlung des Vermögens und Einkommens
Das Vermögen der Nichterwerbstätigen wird in der Regel durch die Steuerbehörden ermittelt. Liegen solche Ermittlungen nicht vor, nimmt die Anstalt diese selbst vor. Die Ermittlung des Einkommens obliegt der Anstalt, die in diesem Falle mit der Steuerbehörde zusammenarbeitet.
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.
Überschrift vor Art. 40
Aufgehoben
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 48
F. Der Versicherungsausweis und das Individuelle Konto
Inhalt der Eintragung
Die Eintragung umfasst:
a) die Versichertennummer;
b) die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen sowie gegebenenfalls die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c) eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das Individuelle Konto gibt;
d) das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e) das Jahreseinkommen in Franken;
f) die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.
Überschriften vor Art. 55
G. Der Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
I. Zahlungs- und Abrechungsverkehr mit der Anstalt
Überschrift vor Art. 63
H. Arbeitgeberkontrolle
Überschrift vor Art. 66
I. Verwaltungskostenbeiträge
Überschriften vor Art. 67
4. Abschnitt
Die Renten
A. Der Rentenanspruch
I. Mindestbeitragsdauer
Ermittlung der Mindestbeitragsdauer
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
Überschrift vor Art. 68
II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten
Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind
1) Sofern die Witwe innerhalb von 302 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind zur Welt bringt, wird für den Anspruch auf Witwenrente gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vermutet, dass sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen
Als Waisen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes gelten insbesondere:
a) aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist;
b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung
1) Als in Ausbildung im Sinne von Art. 59 Abs. 7 des Gesetzes begriffen gelten vorbehaltlich Abs. 2 Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse im Zusammenhang mit einem Berufsziel besuchen oder einen beruflichen Lehrgang absolvieren. Als Schulen gelten mittlere und höhere Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen. Als Kurse gelten solche, die einen Bestandteil der Ausbildung darstellen und mit dem angestrebten Berufsziel in Zusammenhang stehen. Als beruflicher Lehrgang gilt jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Unerheblich ist, ob die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begonnen wurde.
2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben
einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird Ausbildung angenommen, solange ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen.
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 73
B. Die Rentenberechnung
I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der
anwendbaren Rentenskala
Auffüllung von Beitragslücken
1) Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen:
a) allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (Jugendjahre) zurückgelegt hat;
b) Zusatzjahre im Sinne von Abs. 2;
c) Beitragsmonate zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs).
2) Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982 werden einer Person, welche nach Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre (Zusatzjahre) zusätzlich angerechnet, wobei Jugendjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs mitberücksichtigt werden:
a) bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren: bis zu einem Beitragsjahr;
b) bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren: bis zu zwei Beitragsjahre;
c) ab 34 vollen Beitragsjahren: bis zu drei Beitragsjahre.
3) Bei der Auffüllung der Beitragslücken sind zuerst Jugendjahre, danach Zusatzjahre und sodann Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs heranzuziehen.
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
Ermittlung der vollen Beitragsjahre
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
Beitragsdauer für Vollrenten
Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 %, so wird die Vollrente gewährt.
Abstufung der Teilrenten
Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
|
Verhälntnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des
Versicherten und denen
seines Jahrgangs in Prozenten
|
Teilrente in
Prozenten der
Vollrente
|
Nummer der
Rentenskala
|
|
von mindestens
|
aber weniger als
|
|
|
| |
2,28
|
2,27
|
1
|
|
2,28
|
4,55
|
4,55
|
2
|
|
4,55
|
6,82
|
6,82
|
3
|
|
Verhälntnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des
Versicherten und denen
seines Jahrgangs in Prozenten
|
Teilrente in
Prozenten der
Vollrente
|
Nummer der
Rentenskala
|
|
von mindestens
|
aber weniger als
|
|
|
|
6,82
|
9,10
|
9,09
|
4
|
|
9,10
|
11,37
|
11,36
|
5
|
|
11,37
|
13,64
|
13,64
|
6
|
|
13,64
|
15,91
|
15,91
|
7
|
|
15,91
|
18,19
|
18,18
|
8
|
|
18,19
|
20,46
|
20,45
|
9
|
|
20,46
|
22,73
|
22,73
|
10
|
|
22,73
|
25,01
|
25,00
|
11
|
|
25,01
|
27,28
|
27,27
|
12
|
|
27,28
|
29,55
|
29,55
|
13
|
|
29,55
|
31,82
|
31,82
|
14
|
|
31,82
|
34,10
|
34,09
|
15
|
|
34,10
|
36,37
|
36,36
|
16
|
|
36,37
|
38,64
|
38,64
|
17
|
|
38,64
|
40,91
|
40,91
|
18
|
|
40,91
|
43,19
|
43,18
|
19
|
|
43,19
|
45,46
|
45,45
|
20
|
|
45,46
|
47,73
|
47,73
|
21
|
|
47,73
|
50,01
|
50,00
|
22
|
|
50,01
|
52,28
|
52,27
|
23
|
|
52,28
|
54,55
|
54,55
|
24
|
|
54,55
|
56,82
|
56,82
|
25
|
|
56,82
|
59,10
|
59,09
|
26
|
|
59,10
|
61,37
|
61,36
|
27
|
|
61,37
|
63,64
|
63,64
|
28
|
|
63,64
|
65,91
|
65,91
|
29
|
|
65,91
|
68,19
|
68,18
|
30
|
|
68,19
|
70,46
|
70,45
|
31
|
|
70,46
|
72,73
|
72,73
|
32
|
|
72,73
|
75,01
|
75,00
|
33
|
|
75,01
|
77,28
|
77,27
|
34
|
|
77,28
|
79,55
|
79,55
|
35
|
|
79,55
|
81,82
|
81,82
|
36
|
|
Verhälntnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des
Versicherten und denen
seines Jahrgangs in Prozenten
|
Teilrente in
Prozenten der
Vollrente
|
Nummer der
Rentenskala
|
|
von mindestens
|
aber weniger als
|
|
|
|
81,82
|
84,10
|
84,09
|
37
|
|
84,10
|
86,37
|
86,36
|
38
|
|
86,37
|
88,64
|
88,64
|
39
|
|
88,64
|
90,91
|
90,91
|
40
|
|
90,91
|
93,19
|
93,18
|
41
|
|
93,19
|
95,46
|
95,45
|
42
|
|
95,46
|
97,73
|
97,73
|
43
|
|
97,73
|
100,00
|
100,00
|
44
|
Überschrift vor Art. 77
II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Erziehungsgutschriften
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand.
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten.
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern findet Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.
Betreuungsgutschriften
1) Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der betreuten Person ist erfüllt bei dauernder und tatsächlicher Hausgemeinschaft.
2) Das Erfordernis des benachbarten Haushaltes ist erfüllt, wenn sich die beiden Haushalte
a) im gleichen Gebäude,
b) in einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück oder
c) in einem anderen Gebäude auf einem angrenzenden oder benachbarten Grundstück
befinden.
3) Das Erfordernis des gemeinsamen oder benachbarten Haushaltes ist nicht erfüllt, wenn sich die zu betreuende Person mehr als einen Monat ununterbrochen in einem Heim oder in einer Heilanstalt aufhält.
4) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift nach Massgabe des von jeder Person wahrgenommenen zeitlichen Betreuungsaufwandes aufgeteilt.
5) Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, so werden die einzelnen Zeitabschnitte zusammengezählt und auf den nächsten ganzen Monat aufgerundet. Keine Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfolgt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Betreuung während weniger als 30 Tagen ausgeführt wird. Liegen im Kalenderjahr Betreuungszeiten von weniger als zwölf Monaten vor, so werden die Betreuungsgutschriften entsprechend gekürzt. Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, findet Art. 77 Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
6) Bei Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist die Anmeldung sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden mit dem Faktor 2,1 aufgewertet. Bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 werden auch die entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
2) Die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt. Bei Ermittlung dieser Anzahl von Beitragsjahren und Beitragsmonaten werden bei Anrechnung von Zusatzjahren bzw. bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 die entsprechenden Jahre und Monate mitgezählt.
Sachüberschrift vor Art. 80
Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten
a) Allgemeine Bestimmungen
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.
b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist.
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
Sachüberschrift vor Art. 82
Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente
1) Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
2) Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, ausschliesslich 80 % des für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, erhöht durch die jeweiligen Rentenanpassungen, als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Hat bzw. hatte der Ehegatte lediglich Anspruch auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, so wird 40 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt; allfällige tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren;
b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren;
c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
Überschrift vor Art. 84
III. Rententabellen
Abstufung der Monatsrenten; Rundung der Rentenbeträge
1) Der Verwaltungsrat lässt verbindliche Rententabellen aufstellen, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle Altersrente, höchstens 2,6 % des Mindestbetrages dieser Rente.
2) Bei den monatlichen Altersrenten gemäss Art. 68 des Gesetzes werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
Überschrift vor Art. 85
IV. Verwitwetenzuschlag
Höchstgrenze
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
Überschrift vor Art. 86
C. Vermeidung von Überversicherung
Kürzung der Kinder- und Waisenrente
1) Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.
2) Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 76 an der nach Abs.1 gekürzten Vollrente.
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- und Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Überschrift vor Art. 87
D. Flexibles Rentenalter
Vorbezug der Altersrente
1) Die vorbezogene Altersrente wird pro Vorbezugsjahr um 6,8 % gekürzt. Der Kürzungssatz wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten Altersrente, inklusive eines allfälligen Verwitwetenzuschlages, in Abzug gebracht.
2) Der Anspruch auf den Vorbezug der Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; die Rente wird mit Wirkung ab dem 1. des Monats, in dem die Anmeldung zum Rentenvorbezug erfolgt, ausgerichtet. Wurde bereits eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet, so kann der Vorbezug der Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Aufschub der Altersrente
1) Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubdauer von:
|
Jahren
|
und 0 bis 2
Monaten
|
und 3 bis 5
Monaten
|
und 6 bis 8
Monaten
|
und 9 bis 11
Monaten
|
|
1
|
5.2
|
6.6
|
8.0
|
9.4
|
|
2
|
10.8
|
12.3
|
13.9
|
15.5
|
|
3
|
17.1
|
18.8
|
20.5
|
22.2
|
|
4
|
24.0
|
25.8
|
27.7
|
29.6
|
|
5
|
31.5
|
|
|
|
Die Aufschubdauer beginnt vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an zu laufen.
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1 multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.
4) Der Anspruch auf Aufschub der Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine Rente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen.
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Aufgehoben
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 93
Aufgehoben
Anmeldeverfahren
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.
2) Für die Geltendmachung des Anspruches auf den Vorbezug und den Aufschub der Rente gelten die Bestimmungen der Art. 87 und 88.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.
Art der Auszahlung
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die elterliche Gewalt besitzt und mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
Termin
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.
3) Aufwendungen, die nur teilweise den in Art. 109 Abs. 1 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Land und Gemeinden geben der Anstalt auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig sind.
2) Die Versicherten und ihre allfälligen Arbeitgeber sind verpflichtet, der Anstalt kostenlos und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist.
3) Der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung ausgerichtet wird, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
§ 1
Einführung des neuen Rentensystems
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.
b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
§ 2
Flexibles Rentenalter
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6,8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13,6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
§ 3
Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
|
Vermögen bzw.
mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen
in Franken
|
Jahresbeitrag
in Franken
|
Zuschlag für je weitere
100 000 Franken
Vermögen bzw. mit
30 multipliziertes
jährliches Einkommen
in Franken
|
|
weniger als 200 000
|
228
|
-
|
|
200 000 bis 400 000
|
280
|
-
|
|
400 000 bis 600 000
|
360
|
-
|
|
600 000 bis 800 000
|
460
|
-
|
|
800 000 bis 1 Million
|
600
|
-
|
|
für je weitere 100 000
|
-
|
250
|
|
3,7 Millionen und mehr
|
7 600
|
-
|
§ 4
Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
§ 5
Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
§ 6
Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
|
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember
des jeweiligen
Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwar-
tung
|
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwar-
tung
|
|
20
|
64,39
|
36
|
48,71
|
|
21
|
63,42
|
37
|
47,74
|
|
22
|
62,45
|
38
|
46,76
|
|
23
|
61,48
|
39
|
45,79
|
|
24
|
60,50
|
40
|
44,81
|
|
25
|
59,53
|
41
|
43,84
|
|
26
|
58,55
|
42
|
42,87
|
|
27
|
57,56
|
43
|
41,90
|
|
28
|
56,58
|
44
|
40.94
|
|
29
|
55,60
|
45
|
39,98
|
|
30
|
54,62
|
46
|
39,02
|
|
31
|
53,63
|
47
|
38,07
|
|
32
|
52,65
|
48
|
37,12
|
|
33
|
51,66
|
49
|
36,17
|
|
34
|
50,68
|
50
|
35,23
|
|
35
|
49,69
|
51
|
34,29
|
|
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwar-
tung
|
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
|
verbleibende Lebenserwar-tung
|
|
52
|
33,36
|
71
|
16,36
|
|
53
|
32,42
|
72
|
15,53
|
|
54
|
31,49
|
73
|
14,72
|
|
55
|
30,57
|
74
|
13,93
|
|
56
|
29,65
|
75
|
13,15
|
|
57
|
28,72
|
76
|
12,40
|
|
58
|
27,81
|
77
|
11,66
|
|
59
|
26,90
|
78
|
10,94
|
|
60
|
25,99
|
79
|
10,26
|
|
61
|
25,09
|
80
|
9,60
|
|
62
|
24,20
|
81
|
8,96
|
|
63
|
23,31
|
82
|
8,36
|
|
64
|
22,42
|
83
|
7,78
|
|
65
|
21,53
|
84
|
7,23
|
|
66
|
20,65
|
85
|
6,71
|
|
67
|
19,77
|
86
|
6,21
|
|
68
|
18,90
|
87
|
5,74
|
|
69
|
18,05
|
88
|
5,29
|
|
70
|
17,20
|
89 und älter
|
5,00
|
d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich nachfolgender Absätze am
1. Januar 1997 in Kraft.
2) Art. 6 Abs. 2 Bst. a tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
3) Die Aufhebung der Art. 40 bis 47 tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
4) § 6 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) sowie die Aufhebung von Art. 78bis treten am 1. November 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef