831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 39 ausgegeben am 24. Januar 1997
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13bis Abs. 3
3) Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der Altersrente gemäss Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 46 Abs. 1
1) Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a) Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge von Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b) Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann;
c) Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.
Art. 50 Abs. 1
1) Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 49 festgelegt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56
Aufgehoben
Art. 58
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 59
B. Die Renten
Art. 59
Ermittlung
1) Die Art. 73 bis 85 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss für die Berechnung der Renten der Invalidenversicherung, insbesondere für den Zuschlag gemäss Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Invalidenversicherung.
2) Bezüglich der Vermeidung von Überversicherung findet Art. 86 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Bei Ausrichtung von Viertelsrenten oder von halben Renten ist für die Prüfung der Überversicherung von ganzen Renten auszugehen; die Kürzung der Kinderrente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen Rente.
Art. 59bis
Aufgehoben
Art. 60
Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Art. 63octies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar; dasselbe gilt, wenn in diesem Zeitraum eine Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung erfolgte.
Überschrift vor Art. 61
Aufgehoben
Art. 61
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 65
C. Nichtberücksichtigung von Selbstverschulden
Art. 65
Taggelder und Pflegebeiträge
Taggelder und Pflegebeiträge werden auch bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
Art. 66
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 67
D. Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Art. 85
Auszahlung
1) Für die Auszahlung der Renten sind die Art. 99 bis 101 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
2) Die Auszahlung der Pflegebeiträge erfolgt monatlich nachschüssig.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die §§ 1, 3, 4, 5 und 6 der Übergangsbestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1997 Nr. 38, gelten sinngemäss. § 6 der Übergangsbestimmungen gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Barwertabfindung über 5 000 Franken ausgeschlossen ist.1
2) Tritt nach der Überführung von Ehepaarrenten der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Renten nach neuem Recht gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 19. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 195, bzw. gemäss § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. September 1996 über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, eine Änderung im Invaliditätsgrad bei einem oder bei beiden Ehegatten ein, so sind die Renten beider Ehegatten nach Massgabe ihres eigenen Invaliditätsgrades anzupassen.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft.
2) Art. 65 und 66 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Abs. 1 der Übergangsbestimmungen berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 66.