961.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 41 ausgegeben am 24. Januar 1997
Verordnung
vom 17. Dezember 1996
zum Gesetz betreffend die Aufsicht
über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 4, Art. 41 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 und Art. 67 des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23, verordnet die Regierung:
I. Geltungsbereich der Versicherungsaufsicht
Art. 1
Aufsichtspflichtiger Betrieb der Direktversicherung
1) Im Fürstentum Liechtenstein betreibt die Direktversicherung, wer im Inland belegene Risiken oder vom Inland aus in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens belegene Risiken deckt.
2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall über die Versicherungsaufsichtspflicht.
Art. 2
Rückversicherung
Für Unternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, gelten nur die Art. 6, 7, 11, 57 bis 64 und 67 bis 72. Bei deren Anwendung beachtet die Aufsichtsbehörde die Besonderheiten der Rückversicherung.
Art. 3
Eigenversicherung (Captive)
Der ausschliessliche Betrieb der Eigenversicherung als Rückversicherung wird in der Regel von der Aufsicht freigestellt.
Art. 4
Tontinen- und Kapitalisationsgeschäfte
1) Tontinen- und Kapitalisationsgeschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Bewilligung für einen anderen Versicherungszweig in der Lebensversicherung erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt.
2) Tontinengeschäfte umfassen die Bildung von Gemeinschaften, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen.
3) Als Kapitalisationsgeschäfte gelten Geschäfte, denen ein mathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im voraus festgesetzte einmalige oder regelmässig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind.
Art. 5
Touristischer Beistand
Der Versicherungsaufsicht unterstehen nicht Versicherungsunternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) das Unternehmen übt keine andere Versicherungstätigkeit als den Touristischen Beistand aus;
b) diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschliesslich aus Naturalleistungen;
c) der Jahresbetrag der Einnahmen aus diesem Tätigkeitsbereich übersteigt nicht 400 000 Franken.
II. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Art. 6
Bewilligungsgesuch
1) Das Bewilligungsgesuch und die damit einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aufsichtsbehörde kann beglaubigte Übersetzungen zulassen.
2) Bei der Umschreibung von Zweck und Organisation des Unternehmens sind die Bestimmungen über die Unzulässigkeit versicherungsfremden Geschäfts zu beachten.
3) Die Angaben zur Solvenz des Unternehmens haben sich insbesondere auf die Erfordernisse und Auflagen zu beziehen, wie sie näher in den Art. 12 bis 28 festgelegt sind.
4) Die Jahresrechnung muss von einer anerkannten Revisionsstelle geprüft sein.
5) Verträge oder sonstige Absprachen betreffend Funktionsausgliederung sind lückenlos vorzulegen.
Art. 7
Fachliche Qualifikation der Geschäftsleitung
Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation der Geschäftsleitung wird vorausgesetzt, dass mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsangelegenheiten sowie über Leitungserfahrung verfügt. Das ist regelmässig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Soll ausschliesslich die Eigenversicherung als Rückversicherung betrieben werden, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten.
Art. 8
Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
1) Jedes Unternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus, wobei Berufserfahrung regelmässig anzunehmen ist, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.
2) Der in Aussicht genommene verantwortliche Aktuar muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäss Abs. 1 wesentlich sind, benannt werden. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder ergeben sich begründete Zweifel an der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen auch für diese andere Person, so kann die Aufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar selber bestellen.
3) Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der verantwortliche Aktuar die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäss, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäss.
4) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
5) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, dem verantwortlichen Aktuar alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen und der Aufsichtsbehörde die versicherungsmathematische Bestätigung gemäss Art. 9 Bst. b vorzulegen.
Art. 9
Aufgaben des verantwortlichen Aktuars
Dem verantwortlichen Aktuar obliegen folgende Aufgaben:
a) Er hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundsätze beachtet werden. Dabei muss er die Finanzlage des Versicherungsunternehmens vor allem daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe mindestens der Solvabilitätsspanne verfügt.
b) Er hat jährlich unter der Bilanz zu bestätigen, dass die vorschriftsgemässen Rückstellungen gebildet sind (versicherungsmathematische Bestätigung). In einem Bericht an die Geschäftsleitung des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.
c) Sobald er bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise den Bestätigungsvermerk gemäss Bst. b nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die Aufsichtsbehörde zu informieren.
d) Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er der Geschäftsleitung Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen.
Art. 10
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1) Will ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb betreiben, hat es den Beitritt zum liechtensteinischen Versicherungsbüro und zum inländischen Garantiefonds nachzuweisen.
2) Im einzelnen gelten die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Art. 11
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird für jeden Versicherungszweig gesondert oder für mehrere Versicherungszweige zusammen erteilt.
2) Die Bewilligung für einen Versicherungszweig bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass ein Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweiges zu decken beabsichtigt.
3) Die Bewilligung kann auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter Sammelbezeichnungen erteilt werden, die in Anhang 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannt sind.
4) Die für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilte Bewilligung umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Sparten, wenn die in Anhang 1 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
III. Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen
A. Kapitalanforderungen in der Schadenversicherung
Art. 12
Solvabilitätsspanne
1) Versicherungsunternehmen haben sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne auszuweisen. Eigenmittel sind zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne nur insoweit anrechenbar, als sie die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Anlagewerte übersteigen.
2) Die zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:
a) das eingezahlte Kapital;
b) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Kapitals, sobald der eingezahlte Teil 25 % des gezeichneten Kapitals erreicht;
c) ein allfälliges Partizipationskapital;
d) die Reserven mit Ausnahme der Reserve für eigene Aktien oder Anteile;
e) der Gewinnvortrag;
f) vorbehaltlich Art. 38 Abs. 3 die Schwankungsrückstellung;
g) auf Antrag des Versicherungsunternehmens stille Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiven ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben und der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden;
h) bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossenschafter für das jeweilige Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 % der Solvabilitätsspanne.
3) Kapital, das aufgrund nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt worden ist, kann den Eigenmitteln im Ausmass bis zu 25 % der Solvabilitätsspanne zugerechnet werden,
a) wenn es im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
b) wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren oder mit einer fünfjährigen Kündigungsfrist zur Verfügung gestellt wird und vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin nur bei einer Auflösung des Versicherungsunternehmens fällig werden kann,
c) wenn die Verrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden,
d) wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde geändert werden kann, und
e) solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird.
4) Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten, die nach Abs. 3 als Eigenmittel auf die Solvabilitätsspanne angerechnet worden sind, nicht ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde erwerben.
Art. 13
Berechnung der Solvabilitätsspanne
1) Die Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämieneinnahmen (Beitragsindex) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Massgebend ist das höhere der beiden Rechnungsergebnisse.
2) Bei einem Versicherungsunternehmen, das im wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken deckt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.
Art. 14
Beitragsindex
1) Für die Berechnung des Beitragsindexes ist von den gebuchten Bruttoprämien des letzten Geschäftsjahres auszugehen.
2) Von den ersten 20 Millionen Franken dieses Betrages werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert.
3) Der Beitragsindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.
Art. 15
Schadenindex
1) Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Bruttobeträge der Aufwendungen für Versicherungsfälle während der in Art. 13 genannten Zeiträume.
2) Von den ersten 14 Millionen Franken des sich ergebenden Jahresdurchschnitts werden 26 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 % gerechnet und addiert.
3) Der Schadenindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.
Art. 16
Krankenversicherung
Die Prozentsätze gemäss Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn
a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
b) eine Altersrückstellung gebildet wird,
c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
d) das Versicherungsunternehmen spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann, und
e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
Art. 17
Garantiefonds
1) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.
2) Der Garantiefonds muss jedoch mindestens betragen:
a) 2 800 000 Franken, wenn das Versicherungsunternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zum Versicherungszweig 14 gehören, und wenn die gebuchten Bruttoprämien in diesem Versicherungszweig in jedem der drei letzten Geschäftsjahre 5 Millionen Franken oder 4 % der gesamten gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens überschritten haben;
b) 800 000 Franken, wenn das Versicherungsunternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zu einem der Versicherungszweige 10, 11, 12, 13, 15 oder, sofern die Voraussetzungen von Bst. a nicht erfüllt sind, zum Versicherungszweig 14 gehören;
c) 600 000 Franken, wenn das Versicherungsunternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zu einem der Versicherungszweige 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16 oder 18 gehören;
d) 400 000 Franken, wenn das Versicherungsunternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zu einem der Versicherungszweige 9 oder 17 gehören.
3) Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des Garantiefonds nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.
4) Hat ein Versicherungsunternehmen, das die Kreditversicherung betreibt (Versicherungszweig 14), den Garantiefonds gemäss Abs. 2 Bst. a auf 2 800 000 Franken zu erhöhen, so werden ihm dafür folgende Fristen eingeräumt:
a) drei Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 000 000 Franken;
b) fünf Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 400 000 Franken;
c) sieben Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 800 000 Franken.
5) Die Fristen gemäss Abs. 4 beginnen zu laufen, sobald die in Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 18
Organisationsfonds
1) Der Organisationsfonds beträgt bei der Geschäftsaufnahme eines Versicherungsunternehmens in der Regel zwischen 20 % und 50 % des Mindestkapitals gemäss Art. 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2) Er ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.
3) Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.
4) Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.
B. Kapitalanforderungen in der Lebensversicherung
Art. 19
Solvabilitätsspanne
1) Versicherungsunternehmen haben sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne auszuweisen. Eigenmittel sind zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne nur insoweit anrechenbar, als sie die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Anlagewerte übersteigen.
2) Die zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:
a) das eingezahlte Kapital;
b) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Kapitals, sobald der eingezahlte Teil 25 % des gezeichneten Kapitals erreicht;
c) ein allfälliges Partizipationskapital;
d) die Reserven mit Ausnahme der Reserve für eigene Aktien oder Anteile;
e) der Gewinnvortrag;
f) Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit sie den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt worden sind;
g) ein allfälliger Fonds für spätere Zuweisungen.
3) Auf Antrag des Versicherungsunternehmens können mit entsprechenden Nachweisen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im weiteren als Eigenmittel angerechnet werden:
a) wenn die Deckungsrückstellung nicht oder geringer als mit dem in die Prämien eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmert worden ist, die Differenz zwischen der Deckungsrückstellung und der mit dem in die Prämien eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmerten Deckungsrückstellung; dieser Differenzbetrag darf jedoch für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und Deckungsrückstellung nicht überschreiten;
b) stille Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiven und der Überbewertung von anderen Passiven als der Deckungsrückstellung ergeben, soweit diese stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;
c) 50 % der künftigen Gewinne, wobei sich diese Gewinne wie folgt bestimmen:
- Zuerst wird ein geschätzter Jahresgewinn ermittelt. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittel der während der letzten fünf Jahre in den betriebenen Versicherungszweigen erzielten Gewinne. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Bestandteile dieser Gewinne berücksichtigt werden können.
- Der so ermittelte Jahresgewinn wird mit einem Faktor multipliziert, der der durchschnittlichen Restlaufzeit aller Verträge entspricht; dieser Faktor darf 10 nicht übersteigen.
4) Kapital, das aufgrund nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt worden ist, kann den Eigenmitteln im Ausmass bis zu 25 % der Solvabilitätsspanne zugerechnet werden,
a) wenn es im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
b) wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren oder mit einer fünfjährigen Kündigungsfrist zur Verfügung gestellt wird und vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin nur bei einer Auflösung des Versicherungsunternehmens fällig werden kann,
c) wenn die Verrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden,
d) wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde geändert werden kann, und
e) solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird.
5) Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten, die nach Abs. 4 als Eigenmittel auf die Solvabilitätsspanne angerechnet worden sind, nicht ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde erwerben.
6) Die zur Bedeckung des Garantiefonds anrechenbaren Eigenmittel müssen mindestens zur Hälfte solche nach Abs. 2 und 4 sein; die zur Bedeckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach Abs. 2 und 4.
Art. 20
Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2
1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).
2) Das erste Ergebnis berechnet sich aus 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
3) Das zweite Ergebnis berechnet sich wie folgt:
a) Das jeweilige Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer wird für das letzte Geschäftsjahr durch den Bruttobetrag des jeweiligen Risikokapitals dividiert. Der so ermittelte Quotient ergibt den Rückversicherungsfaktor. Dieser muss mindestens 0,5 betragen. Als Risikokapital gilt das gesamte im Todesfall zahlbare Kapital abzüglich der mathematischen Rückstellungen des Hauptrisikos. Verträge mit negativem Risikokapital werden, auch bei den folgenden Berechnungen, nicht berücksichtigt.
b) Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,1 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert.
c) Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,15 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert.
d) Bei den übrigen Versicherungen wird das Risikokapital nacheinander mit dem Satz von 0,3 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert.
e) Die Summe der nach den Bst. b, c und d berechneten Beträge ergibt das zweite Ergebnis.
Art. 21
Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen)
1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).
2) Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:
a) 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt oder die anderen Voraussetzungen nach Bst. b nicht erfüllt sind, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Versicherungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
b) 1 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt und bei denen die Zuweisungen zur Deckung der Verwaltungskosten für über fünf Jahre vertraglich festgelegt sind, wird multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Versicherungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
c) Die Summe der nach den Bst. a und b berechneten Beträge ergibt das erste Ergebnis.
3) Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 % des Risikokapitals, soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag des Risikokapitals für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen. Art. 20 Abs. 3 Bst. a Satz 4 gilt sinngemäss.
Art. 22
Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen
Die Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen der Versicherungszweige 1 und 3 wird wie folgt bestimmt:
a) Von den ersten 20 Millionen Franken der gebuchten Bruttoprämien des letzten Geschäftsjahres werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.
b) Die Solvabilitätsspanne entspricht dem Zwischenergebnis nach Bst. a multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus Zusatzversicherungen für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus Zusatzversicherungen ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.
Art. 23
Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4
Die Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach Art. 16.
Art. 24
Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5
Bei den Tontinengeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.
Art. 25
Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6
Bei den Kapitalisationsgeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne
4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.
Art. 26
Berechnung der Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb
Die Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens ergibt sich durch Addition der Solvabilitätsspannen für die einzelnen Versicherungszweige und für die Zusatzversicherungen.
Art. 27
Garantiefonds
1) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.
2) Der Garantiefonds muss jedoch mindestens 1,5 Millionen Franken betragen.
Art. 28
Organisationsfonds
1) Der Organisationsfonds beträgt bei der Geschäftsaufnahme eines Versicherungsunternehmens in der Regel zwischen 20 % und 50 % des Mindestkapitals gemäss Art. 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2) Er ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.
3) Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.
4) Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.
IV. Versicherungstechnische Rückstellungen
A. Schadenversicherung
Art. 29
Bildung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen
1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen alle ihre aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen können.
2) Bildung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im einzelnen bestimmen sich nach den in Anhang 4 enthaltenen Vorschriften.
Art. 30
Bedeckung und Kongruenz
1) Jedes Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäss Anhang 2 zu bedecken.
2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich des EWR-Abkommens müssen die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vermögenswerte in einem oder in mehreren Vertragsstaaten des EWR-Abkommens belegen sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen von diesem Belegenheitserfordernis Ausnahmen bewilligen.
Art. 31
Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht
1) Bei Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur dahingehend Rechnung zu tragen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens erreicht wird, unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Vermögenswerte.
2) Über Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde monatlich ein Verzeichnis einzureichen.
Art. 32
Unterjährige Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen anordnen, insbesondere bei aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung.
Art. 33
Zulässige Vermögenswerte
Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind von den in Anhang 4 Ziff. 2 unter den Aktiven angeführten Vermögenswerten folgende zugelassen:
a) Kapitalanlagen (Bst. B) mit Ausnahme der Anderen Kapitalanlagen (Bst. B Ziff. III Punkt 7); Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, jedoch nur insoweit, als sie kurzfristig veräussert werden können;
b) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. I) und Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. II); nicht jedoch solche Forderungen, deren Fälligkeitstermin drei Monate oder länger zurückliegt;
c) laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand (Bst. E Ziff. II);
d) abgegrenzte Zinsen und Mieten (Bst. F Ziff. I).
Art. 34
Begrenzungen
1) Für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte gelten folgende Begrenzungen:
a) 30 % für Grundstücke und Bauten (Anhang 4 Ziff. 3 Bst. a) sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften (Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist), aber höchstens 10 % für ein einzelnes Grundstück; dabei werden mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden;
b) 40 % für Beteiligungen, Anteile an Anlagefonds und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere;
c) vorbehaltlich Bst. d 5 % für Kapitalanlagen gemäss Bst. b sowie andere Wertpapiere und Ausleihungen aller Art, die dasselbe Unternehmen oder denselben Schuldner betreffen; diese Grenze erhöht sich auf 10 %, wenn von der Erhöhung insgesamt nicht mehr als 40 % der versicherungstechnischen Rückstellungen betroffen sind;
d) 5 % für nicht gesicherte Ausleihungen an andere Schuldner als Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, aber höchstens 1 % für solche Ausleihungen an einen einzelnen Schuldner;
e) 10 % für Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden;
f) 3 % für den Kassenbestand.
2) Im Fall von Abs. 1 Bst. c liegt die Höchstgrenze je Unternehmen bei 40 %, sofern es sich um Anleihen handelt, die von einer Bank ausgegeben werden, welche ihren Sitz in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und von Gesetzes wegen einer besonderen staatlichen Aufsicht untersteht. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Geldbeträge in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden.
Art. 35
Ausnahmen
1) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen als die in Art. 33 aufgeführten, sofern sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität gleichwertig sind.
2) Sie kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 34 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.
3) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die in einem Versicherungsunternehmen vorhandenen Sachkenntnisse und dessen Organisation.
Art. 36
Verwahrung der Vermögenswerte
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall einem Versicherungsunternehmen die gesonderte Verwahrung der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmten Vermögenswerte vorschreiben.
Art. 37
Bewertung der Vermögenswerte
1) Die Anrechenbarkeit der für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte richtet sich vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach ihrer Bewertung für Zwecke der Jahresrechnung (Art. 64, Anhang 4).
2) Schulden, die beim Erwerb von Vermögenswerten entstanden sind, sind bei deren Bewertung in Abzug zu bringen.
3) Bei der Bewertung von Forderungen sind verrechenbare Gegenforderungen abzuziehen.
Art. 38
Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung
1) Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben (Versicherungszweig 14), haben eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden versicherungstechnischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr resultierenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
2) Die Schwankungsrückstellung ist nach einer der vier gleichwertigen Methoden gemäss Anhang 3 zu berechnen.
3) Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe des nach einer in Abs. 2 genannten Methode errechneten Betrages nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.
4) Versicherungsunternehmen müssen keine Schwankungsrückstellung bilden, wenn die gebuchten Bruttoprämien aus der Kreditversicherung
a) weniger als 4 % der gesamten gebuchten Bruttoprämien ausmachen und
b) weniger als 4 Millionen Franken betragen.
B. Lebensversicherung
Art. 39
Bildung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen
1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen alle ihre aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen können.
2) Bildung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im einzelnen bestimmen sich nach den in Anhang 4 enthaltenen Vorschriften.
Art. 40
Bedeckung und Kongruenz
1) Jedes Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäss Anhang 2 zu bedecken.
2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich des EWR-Abkommens müssen die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vermögenswerte in einem oder in mehreren Vertragsstaaten des EWR-Abkommens belegen sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen von diesem Belegenheitserfordernis Ausnahmen bewilligen.
Art. 41
Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht
1) Bei Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur dahingehend Rechnung zu tragen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens erreicht wird, unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Vermögenswerte.
2) Über Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde monatlich ein Verzeichnis einzureichen.
Art. 42
Unterjährige Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen anordnen, insbesondere bei aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung.
Art. 43
Zulässige Vermögenswerte
1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Anhang 4 Ziff. 2, Bst. D der Passiven) sind von den in Anhang 4 Ziff. 2 unter den Aktiven angeführten Vermögenswerten folgende zugelassen:
a) Kapitalanlagen (Bst. B) mit Ausnahme der Anderen Kapitalanlagen (Bst. B Ziff. III Punkt 7); Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, jedoch nur insoweit, als sie kurzfristig veräussert werden können;
b) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. I) und Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. II); nicht jedoch solche Forderungen, deren Fälligkeitstermin drei Monate oder länger zurückliegt;
c) laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand (Bst. E Ziff. II);
d) abgegrenzte Zinsen und Mieten (Bst. F Ziff. I).
2) Hinsichtlich versicherungstechnischer Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Anhang 4 Ziff. 2, Bst. E der Passiven), gilt folgendes:
a) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen eines Anlagefonds oder eines anderen Sondervermögens gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden.
b) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Bst. a genannten Bezugswert gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht.
Art. 44
Begrenzungen
1) Für die Begrenzung der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte gilt Art. 34.
2) Abs. 1 gilt nicht, soweit Art. 43 Abs. 2 anzuwenden ist.
Art. 45
Ausnahmen
1) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen als die in Art. 43 aufgeführten, sofern sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität gleichwertig sind.
2) Sie kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 44 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.
3) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die in einem Versicherungsunternehmen vorhandenen Sachkenntnisse und dessen Organisation.
Art. 46
Verwahrung der Vermögenswerte
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall einem Versicherungsunternehmen die gesonderte Verwahrung der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmten Vermögenswerte vorschreiben.
Art. 47
Bewertung der Vermögenswerte
1) Die Anrechenbarkeit der für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte richtet sich vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach ihrer Bewertung für Zwecke der Jahresrechnung (Art. 64, Anhang 4).
2) Schulden, die beim Erwerb von Vermögenswerten entstanden sind, sind bei deren Bewertung in Abzug zu bringen.
3) Bei der Bewertung von Forderungen sind verrechenbare Gegenforderungen abzuziehen.
V. Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen
A. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
Art. 48
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb zu betreiben, so gilt Art. 10 entsprechend.
Art. 49
Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen
1) Dem beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu ernennenden inländischen Vertreter des Versicherungsunternehmens obliegen folgende Aufgaben:
a) Sammlung aller erforderlichen Informationen über Schadenfälle;
b) Vertretung des Versicherungsunternehmens gegenüber geschädigten Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei der Vertreter mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten ist, einschliesslich der Befugnis zur Auszahlung entsprechender Geldbeträge;
c) Vertretung des Versicherungsunternehmens, unter Einschluss des Rechts auf Substituierung, vor den inländischen Gerichten und Behörden in bezug auf Ansprüche geschädigter Personen;
d) Vertretung des Versicherungsunternehmens vor den inländischen Behörden hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
2) Die Ernennung eines solchen Vertreters bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Agentur des Versicherungsunternehmens. Der Vertreter darf im übrigen für das Versicherungsunternehmen keine Versicherungstätigkeit ausüben und keine Versicherungsverträge vermitteln.
B. Drittland-Unternehmen
Art. 50
Bewilligungsgesuch
Für das Bewilligungsgesuch und die damit einzureichenden Unterlagen gelten Art. 6 bis 10 entsprechend.
Art. 51
Besondere Nachweise
Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind einzureichen:
a) ein Tätigkeitsplan sowie die hinsichtlich der inländischen Zweigniederlassung oder Agentur erforderlichen Angaben und Unterlagen, einschliesslich der Statuten des Versicherungsunternehmens und eines beglaubigten Auszugs aus dem Öffentlichkeits- oder Handelsregister des Sitzlandes;
b) eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Sitzlandes, wonach das Versicherungsunternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, sowie welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt;
c) die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Versicherungsunternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
d) Ausweise und Belege in bezug auf die erforderliche Kapitalausstattung;
e) eine Bescheinigung über den Eintrag der Zweigniederlassung oder Agentur sowie des Generalbevollmächtigten in das inländische Öffentlichkeitsregister gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Art. 52
Erteilung der Bewilligung
Für die Erteilung und den Umfang der Bewilligung gilt Art. 11 entsprechend.
Art. 53
Kapitalausstattung
1) Ein Drittland-Unternehmen hat Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang im Fürstentum Liechtenstein bemisst.
2) Im weiteren sind die für den Organisationsfonds und den Mindestgarantiefonds vorgeschriebenen Vermögenswerte nachzuweisen.
3) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser muss jedoch mindestens betragen:
a) in der Schadenversicherung die Hälfte des Mindestgarantiefonds gemäss Art. 17 Abs. 2;
b) in der Lebensversicherung 750 000 Franken.
4) Das Eigenmittelerfordernis vermindert sich um den Betrag einer nach Art. 54 geleisteten Kaution.
5) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kapitalanforderungen für inländische Versicherungsunternehmen entsprechend.
Art. 54
Kaution
1) Ein Drittland-Unternehmen hat im Inland bei Aufnahme der Versicherungstätigkeit eine Kaution zu hinterlegen, die einem Viertel des nach Art. 53 Abs. 3 vorgeschriebenen Mindestbetrags entspricht.
2) Die Kaution ist bei einer liechtensteinischen Bank in Obligationen dieser Bank zu hinterlegen. Diese Vermögenswerte bleiben gesperrt, und es darf ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde darüber nicht verfügt werden.
Art. 55
Versicherungstechnische Rückstellungen
1) Drittland-Unternehmen haben im Fürstentum Liechtenstein für das gesamte inländische Geschäft versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden; Art. 29 bis 47 sind entsprechend anzuwenden.
2) Über Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung bestimmt sind, darf ein Drittland-Unternehmen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verfügen.
Art. 56
Belegenheit der Vermögenswerte
Soweit die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen und bestimmten Vermögenswerte nicht in einem oder in mehreren Vertragsstaaten des EWR-Abkommens belegen sind, müssen sie durch Drittland-Unternehmen am Ort der liechtensteinischen Zweigniederlassung oder Agentur verwahrt werden.
VI. Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen
A. Aufsicht im allgemeinen
Art. 57
Grundsatz
1) Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen. Dabei verpflichtet die Aufsichtsbehörde Versicherungsunternehmen zur Einhaltung angemessener interner Kontrollverfahren.
2) Ausländische Versicherungsunternehmen werden nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung hinsichtlich ihrer Inlandstätigkeit beaufsichtigt.
Art. 58
Meldung über die Identität von Gesellschaftern
Mindestens einmal jährlich unterrichten inländische Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde über die Identität von Aktionären oder anderen Gesellschaftern, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Höhe der Beteiligung.
Art. 59
Beteiligung an Versicherungsunternehmen
1) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten, hat vor einer solchen Beteiligung die Aufsichtsbehörde zu unterrichten und dieser die Höhe der Beteiligung mitzuteilen.
2) Im weiteren ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn eine natürliche oder juristische Person eine qualifizierte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen derart erhöhen will, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder wenn das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen werden soll.
3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Meldepflichten gelten sinngemäss auch für den Fall, dass eine qualifizierte Beteiligung im entsprechenden Umfang aufgegeben oder gesenkt wird oder dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochterunternehmen sein soll.
Art. 60
Kapitalbeteiligungen durch Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein unterrichten die Aufsichtsbehörde über Erwerb und Abtretung von Kapitalbeteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in Art. 59 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sowie über Veränderungen des Kreises der Tochterunternehmen.
Art. 61
Kompetenzen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, qualifizierte Beteiligungen oder deren Veränderungen zu untersagen sowie rückgängig machen zu lassen, wenn die Personen, die eine solche Beteiligung halten oder anstreben, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
Art. 62
Beteiligung an versicherungsfremden Unternehmen
1) Qualifizierte Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an versicherungsfremden Unternehmen bedürfen einer Bewilligung, sofern sie mehr als 20 % des Kapitals des versicherungsfremden Unternehmens oder mehr als 10 % der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens betragen.
2) Beteiligungen an einem versicherungsfremden Unternehmen, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft aufweist, bedürfen stets der Bewilligung.
3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang die Interessen der Versicherten nicht gefährdet; sie kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
Art. 63
Funktionsausgliederung
1) Soweit es für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens von Bedeutung ist, sind in bezug auf Verträge oder sonstige Absprachen betreffend Funktionsausgliederung auch Drittpersonen auskunfts- und vorlagepflichtig.
2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber solchen Drittpersonen die erforderlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Funktionsausgliederung treffen.
B. Berichterstattung und Revision
Art. 64
Geschäftsbericht
Für die Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht) gelten die Vorschriften des Anhangs 4 sowie ergänzend die Bestimmungen des PGR und die Richtlinien der Aufsichtsbehörde.
Art. 65
Meldung über Auslandsgeschäfte
1) Jedes inländische Versicherungsunternehmen muss zusammen mit dem Geschäftsbericht der Aufsichtsbehörde für im Rahmen des Niederlassungsverkehrs getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Bruttoprämien pro Vertragsstaat des EWR-Abkommens und pro Versicherungszweig mitteilen.
2) In der Schadenversicherung sind zusätzlich die Schadenszahlungen und die Rückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung, pro Vertragsstaat des EWR-Abkommens und pro Versicherungszweig sowie in bezug auf den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, unter Ausschluss der Haftung des Frachtführers, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Schadenszahlungen mitzuteilen.
3) Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens auf Antrag diese Angaben ihrerseits mit.
Art. 66
Berichterstattung durch Drittland-Unternehmen
1) Drittland-Unternehmen haben über die inländische Geschäftstätigkeit entsprechend Art. 64 gesondert Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Dieser Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) ist zu veröffentlichen.
2) Auf Verlangen sind jedem Versicherungsnehmer Jahresrechnung und Jahresbericht der Hauptniederlassung des Drittland-Unternehmens in deutscher Sprache zuzustellen.
3) Der Aufsichtsbehörde sind alle im Sitzland des Drittland-Unternehmens erstellten Abschlüsse und Berichte vorzulegen, namentlich Jahresrechnung, Jahresbericht, Bericht an die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes, Stellungnahmen und Berichte der Revisionsstelle; diese Dokumente sind in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen.
Art. 67
Externe Revision
Die gesetzlich vorgeschriebene externe Revision kann auch durch die allgemeine Kontrollstelle gemäss PGR erfolgen, sofern diese den besonderen Anforderungen an die externe Revisionsstelle genügt.
Art. 68
Anerkennung von Revisionsstellen
1) Die Tätigkeit als Versicherungsrevisionsstelle setzt eine Bewilligung der Regierung voraus; diese wird erteilt, wenn die in dieser Verordnung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Regierung entzieht der Revisionsstelle die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung der Revisionstätigkeit nicht mehr gegeben sind oder wenn die Revisionsstelle ihre Pflichten grob verletzt.
Art. 69
Voraussetzungen der Bewilligung
Eine Bewilligung wird nur Treuhand- und Revisionsgesellschaften erteilt, wenn
a) sie Aktiengesellschaften mit einem einbezahlten Aktienkapital von mindestens 200 000 Franken sind,
b) die Organisation ihres Betriebes die fachkundige, sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufgabe gewährleistet, und
c) die leitenden Revisoren als Geschäftsleute einen guten Ruf und ausgewiesene Kenntnisse der Versicherungsrevision besitzen.
Art. 70
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Revisionsmandate bei einem Versicherungskonzern gelten als ein einziges Revisionsmandat.
Art. 71
Besondere Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Gesellschaftsstatuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der Regierung gemeldeten leitenden Revisoren zu melden;
b) die Leitung von Versicherungsrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der Regierung gemeldet worden sind und die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der Aufsichtsbehörde vor Revisionsbeginn zu melden;
d) der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von den der Regierung gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 72
Revisionsbericht
1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen eingehalten worden und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd und weiterhin erfüllt sind.
2) Die Revisionsstelle hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) selbständig zu beurteilen, wobei ihr durch das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Berichte der internen Revision sind mitzuberücksichtigen.
3) Die Revisionsstelle muss erklären, ob der Geschäftsbericht vorschriftsgemäss erstellt worden ist und ob sie von dem Versicherungsunternehmen alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhalten hat.
4) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73
Anrechnung von Kautionen
Bereits geleistete Kautionen werden auf eine nach Art. 54 zu hinterlegende Kaution angerechnet.
Art. 74
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. September 1970 über die von den Versicherungsunternehmungen zu leistenden Kautionen, LGBl. 1970 Nr. 27, wird aufgehoben.
Art. 75
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Deckung zusätzlicher Risiken in der
Schadenversicherung

(Art. 11 Abs. 4)
1. Ein Unternehmen, das für ein zu einem Versicherungszweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne dass eine Bewilligung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese
a) im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen,
b) den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist, und
c) durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.
2. Die den Versicherungszweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.
3. Jedoch kann das dem Versicherungszweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen der Ziff. 1 erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
4. Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen der Ziff. 1 angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
5. Ausser in den in den Ziff. 1 bis 4 genannten Fällen darf ein zu einem bestimmten Versicherungszweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.
Anhang 2
Kongruente Vermögenswerte in der
Schadenversicherung und in der Lebensversicherung (Art. 30 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1)
1. Die Währung, in der die Verpflichtungen eines Versicherungsunternehmens ausgedrückt werden, bestimmt sich nach folgenden Regeln:
a) Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens als in dieser Währung ausgedrückt.
b) Ist die Deckung eines Vertrages in keinerlei Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens als in der Währung des Landes erfüllbar, in dem das Risiko belegen ist. Jedoch kann das Versicherungsunternehmen in Fällen, die eine solche Wahl rechtfertigen, die Währung wählen, in der die Prämie ausgedrückt ist. Dies kann der Fall sein, wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein Schaden nicht in der Währung des Landes, in dem das Risiko belegen ist, sondern in der Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, geregelt wird.
c) Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:
aa) bei Verträgen zur Deckung von unter den Versicherungszweigen 4, 5, 6, 7, 11, 12 und 13 (nur Hersteller-Haftpflicht) eingestuften Risiken;
bb) bei Verträgen zur Deckung von unter anderen Versicherungszweigen eingestuften Risiken, bei denen entsprechend der Art der Risiken die Deckung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Verfahren ergeben würde.
d) Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer bestimmten anderen als der sich aus der Anwendung der obigen Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens als in dieser Währung ausgedrückt, insbesondere in der Währung, in welcher der von dem Versicherungsunternehmen zu zahlende Schadenersatz aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
e) Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, die jedoch nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist, so können die Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen als in dieser Währung ausgedrückt betrachten.
2. Versicherungstechnische Rückstellungen brauchen nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn
a) es sich nicht um eine Währung eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt, oder
b) bei Anwendung der nach Ziff. 1 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte gehalten werden müssten, die nicht mehr als 7 % der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte ausmachen. Der sich hieraus ergebende Betrag darf jedoch die nachstehenden Summen nicht überschreiten:
- bei griechischen Drachmen, irischen Pfund und portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen ECU;
- bei belgischen Franken, luxemburgischen Franken oder spanischen Peseten bis zum 31. Dezember 1996 zwei Millionen ECU.
3. Die Versicherungsunternehmen dürfen nichtkongruente Vermögenswerte zur Deckung eines Betrages von höchstens 20 % ihrer Verpflichtungen in einer bestimmten Währung halten.
Anhang 3
Methoden zur Berechnung der
Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung (Art. 38 Abs. 2)
Methode Nr. 1
Der Schwankungsrückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen versicherungstechnischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der gebuchten Prämien für eigene Rechnung, bis die Schwankungsrückstellung
150 % der höchsten in den letzten fünf Geschäftsjahren erzielten gebuchten Prämien für eigene Rechnung ausmacht.
Methode Nr. 2
1. Die Schwankungsrückstellung soll 134 % der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten gebuchten Prämien für eigene Rechnung betragen.
2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen versicherungstechnischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, bis die Rückstellung den gemäss Ziff. 1 berechneten Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.
Methode Nr. 3
Die Schwankungsrückstellung ist wie folgt zu berechnen:
1. Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung.
2. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Geschäftsjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
3. Der Sollbetrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
4. Ist in einem Geschäftsjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Geschäftsjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
5. Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsrückstellung in jedem Geschäftsjahr zunächst 3,5 % ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.
6. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nach Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.
7. Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Prämien erkennen lässt.
Methode Nr. 4
Die Schwankungsrückstellung ist wie folgt zu berechnen:
1. Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung.
2. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Geschäftsjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Höchst-Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Geschäftsjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
3. Der Höchst-Sollbetrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
4. Ist in einem Geschäftsjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest-Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Geschäftsjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
5. Der Mindest-Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Prämien des Geschäftsjahres.
6. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nach Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.
7. Beide Sollbeträge der Schwankungsrückstellung sowie die Zuführung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Prämien erkennen lässt und dieser Sicherheitszuschlag grösser ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Beträge mit dem Quotienten aus dem Anderthalbfachen der Standardabweichung und dem Sicherheitszuschlag multipliziert.
Anhang 4
Rechnungslegung
(Art. 29, 37, 39, 47 und 64)
1. Verhältnis von äusserer Form und wirtschaftlichem Gehalt bei Rückversicherungsverträgen
a) Rückversicherungsverträge dürfen in keinem Fall wie Mitversicherungsverträge behandelt werden.
b) In Rechnung gestellte Prämien- und Schadenportefeuilles sind insoweit, als keine tatsächlichen Portefeuilleveränderungen stattfinden, nicht zu berücksichtigen; Rückversicherungsverträge sind insoweit als durchgehend bestehende Verträge zu behandeln.
2. Gliederung der Bilanz
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei sind die folgenden Posten auszuweisen:
Aktiven
A. Immaterielle Anlagewerte
I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
II. Geschäfts- oder Firmenwert
III. Aufwendungen für den Erwerb von Versicherungsbeständen
IV. Sonstige immaterielle Anlagewerte
B. Kapitalanlagen
I. Grundstücke und Bauten
II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds
2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
4. Hypothekenforderungen
5. Sonstige Ausleihungen
6. Einlagen bei Banken
7. Andere Kapitalanlagen
IV. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
D. Andere Forderungen
I. Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
1. gegen Versicherungsnehmer
a) gegen verbundene Unternehmen
b) gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) gegen andere Versicherungsnehmer
2. gegen Versicherungsvermittler
a) gegen verbundene Unternehmen
b) gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) gegen andere Versicherungsvermittler
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
1. gegen verbundene Unternehmen
2. gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. gegen andere Schuldner
III. Sonstige Forderungen
1. gegen verbundene Unternehmen
2. gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. gegen andere Schuldner
IV. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
E. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausser Grundstücken und Bauten) und Vorräte
II. Laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien oder Anteile - unter Angabe ihres Nennwertes oder ihres rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien)
IV. Andere Vermögensgegenstände
F. Rechnungsabgrenzungsposten
I. Abgegrenzte Zinsen und Mieten
II. Abgegrenzte Disagiobeträge
III. Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten
Passiven
A. Eigenkapital
I. Eingefordertes Kapital
1. Gezeichnetes Kapital
2. Davon ab: Nicht eingefordertes Kapital
3. Eingefordertes Kapital, davon eingezahlt
II. Organisationsfonds
III. Kapitalreserven
IV. Gewinnreserven
1. Gesetzliche Reserve
2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
3. Statutarische Reserven
4. Schwankungsreserven
5. Sonstige Reserven
V. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VI. Jahresgewinn/Jahresverlust
B. Nachrangige Verbindlichkeiten
C. Fonds für spätere Zuweisungen
D. Versicherungstechnische Rückstellungen
I. Prämienüberträge
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
II. Deckungsrückstellung
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
V. Schwankungsrückstellung
VI. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
1. Bruttobetrag
2. Davon ab: Anteil der Rückversicherer
F. Andere Rückstellungen
I. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
II. Steuerrückstellungen
III. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
H. Andere Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
1. gegenüber verbundenen Unternehmen
2. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. gegenüber anderen Gläubigern
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
1. gegenüber verbundenen Unternehmen
2. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. gegenüber anderen Gläubigern
III. Anleihensverbindlichkeiten
1. gegenüber verbundenen Unternehmen, davon konvertibel
2. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, davon konvertibel
3. gegenüber anderen Gläubigern, davon konvertibel
IV. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
1. gegenüber verbundenen Unternehmen
2. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. gegenüber anderen Gläubigern
V. Sonstige Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Steuern
2. Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
3. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
4. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern
I. Rechnungsabgrenzungsposten
3. Ausweisvorschriften für Kapitalanlagen
a) Im Posten "Grundstücke und Bauten" sind Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken, der in Bau befindlichen Bauten und der geleisteten Anzahlungen für Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten auszuweisen.
b) Im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" dürfen nur marktgängige Wertpapiere ausgewiesen werden.
c) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.
d) Im Posten "Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen" sind die auf das bilanzierende Unternehmen entfallenden Anteile an Kapitalanlagen auszuweisen, die von mehreren Unternehmen gemeinsam gehalten und von einem dieser Unternehmen verwaltet werden.
e) Hypotheken sind im Posten "Hypothekenforderungen" auch auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind.
f) Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, sind im Posten "Sonstige Ausleihungen" auszuweisen.
g) Im Posten "Einlagen bei Banken" sind nur Beträge auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind im Posten "Laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen.
h) Hinterlegt ein Rückversicherer Wertpapiere, die in seinem Eigentum verbleiben, bei einem Vorversicherer oder Dritten, hat er diese unter dem jeweils in Frage kommenden Kapitalanlageposten auszuweisen.
4. Depotforderungen
a) Depotforderungen sind in Höhe der bei Vorversicherern oder Dritten gestellten oder von Vorversicherern einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind Abschreibungen vorzunehmen, um die Depotforderungen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist.
b) Depotforderungen dürfen nicht mit anderen Forderungen zusammengefasst und nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber Vorversicherern verrechnet werden.
5. Spezielle Bewertungsvorschriften für bestimmte Kapitalanlagen
a) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren, die nicht zu den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen gehören, gelten folgende Vorschriften: Übersteigen die Anschaffungskosten den Rückzahlungsbetrag, muss der Unterschiedsbetrag abgeschrieben werden. Es ist jedoch zulässig, diese Abschreibung zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit zu verteilen; in diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Unterschreiten die Anschaffungskosten den Rückzahlungsbetrag, ist es zulässig, den Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit verteilt zuzuschreiben; in diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Werden solche Wertpapiere vor dem Ende der Laufzeit veräussert und werden mit dem Erlös andere solche Wertpapiere erworben, darf der Unterschiedsbetrag gegenüber dem Buchwert über die restliche Laufzeit der veräusserten Wertpapiere gleichmässig verteilt werden. Von diesen Vorschriften unberührt bleibt die Verpflichtung, bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung Abschreibungen vorzunehmen, um solche Wertpapiere mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist.
b) Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind zum Zeitwert nach Ziff. 6 bzw. 7 anzusetzen.
6. Zeitwert bei Grundstücken und Bauten
a) Bei Grundstücken und Bauten ist als Zeitwert der zum Bilanzstichtag geltende Marktwert nach den Bst. b und c, gegebenenfalls vermindert nach den Bst. d und e, anzusetzen.
b) Als Marktwert gilt der Preis, der zum Bewertungsstichtag aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Grundstücke oder Bauten zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Objekt offen auf dem Markt angeboten worden ist, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemässen Veräusserung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.
c) Der Marktwert ist im Wege von Schätzungen festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde zugelassenen Methode vorzunehmen sind. Vorbehaltlich der Bst. d und e ist der ermittelte Schätzwert bis zur nächsten Marktwertfeststellung beizubehalten.
d) Hat sich seit der letzten Schätzung nach den Bst. b und c der Wert eines Grundstückes oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Abschreibung vorzunehmen. Wenn nicht eine weitere Wertverminderung eine weitere Abschreibung erfordert, ist der berichtigte Wert vorbehaltlich des Bst. e bis zur nächsten Marktwertfeststellung nach den Bst. b und c beizubehalten.
e) Sind Grundstücke oder Gebäude bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung veräussert worden oder sollen sie in nächster Zeit veräussert werden, ist der nach den Bst. b bis d festgesetzte Wert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.
f) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grundstückes oder Gebäudes nicht möglich, ist von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen.
7. Zeitwert bei anderen Kapitalanlagen
a) Bei Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten ist als Zeitwert vorbehaltlich der Bst. b bis d der unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsicht ermittelte voraussichtlich realisierbare Wert anzusetzen. Dies gilt nicht für Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, auf die die Equity-Methode Anwendung findet.
b) Für an einer zugelassenen Börse kotierte Kapitalanlagen gilt als Zeitwert der Börsenwert am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, der Börsenwert am letzten diesem Tag vorausgehenden Börsentag.
c) Besteht für andere als die in Bst. b genannten Kapitalanlagen ein Markt, gilt als Zeitwert der Durchschnittswert, zu dem derartige Kapitalanlagen am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Tag vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.
d) Sind in den Bst. b oder c genannte Kapitalanlagen bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung veräussert worden oder sollen sie in nächster Zeit veräussert werden, ist der Wert nach den Bst. b oder c um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.
8. Rechnungsabgrenzung
a) Im Posten "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge zu erfassen, die auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen, aber erst nach diesem Tag fällig werden.
b) In der Schadenversicherung ist die Abgrenzung von Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur in Form der Kürzung der Prämienüberträge zulässig.
c) In der Lebensversicherung ist die Abgrenzung von Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur in Form der Zillmerung der Deckungsrückstellung zulässig.
9. Ausweisvorschriften für Mischposten zwischen Eigen- und Fremdkapital
a) Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses des Versicherungsunternehmens allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind.
b) Im Posten "Fonds für spätere Zuweisungen" sind die Beträge auszuweisen, deren Aufteilung zwischen Versicherungsnehmern und Eigentümern zum Bilanzstichtag noch nicht festgelegt war.
10. Ausweisvorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen
a) Im Posten "Versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird" sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag indexgebunden ist oder sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt. Werden für solche Versicherungsverträge zusätzliche versicherungstechnische Rückstellungen im Hinblick auf die Sterblichkeit, auf Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, auf zugesicherte Mindestleistungen oder auf andere Risiken gebildet, sind sie im Posten "Deckungsrückstellung" auszuweisen.
b) Im Posten "Versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird" sind auch versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern einer Tontine auszuweisen.
c) Die Alterungsrückstellung für Krankenversicherungsverträge ist im Posten "Deckungsrückstellung" auszuweisen.
d) Im Posten "Deckungsrückstellung" sind auch bereits zugeteilte Überschussanteile auszuweisen.
e) Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung" sind Überschussanteile und andere für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmte Beträge auszuweisen, die zwar noch nicht einzelnen Versicherungsnehmern gutgeschrieben worden sind, aber nicht zum Posten "Fonds für spätere Zuweisungen" gehören.
f) Im Posten "Schwankungsrückstellung" sind Beträge auszuweisen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.
g) Rückstellungen für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand sind im Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" auszuweisen.
11. Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im allgemeinen
a) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen kann.
b) Wird in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft zeitversetzt in die Erfolgsrechnung bzw. die konsolidierte Erfolgsrechnung aufgenommen, sind die für einen Stichtag vor dem Bilanzstichtag ermittelten versicherungstechnischen Rückstellungen aufzustocken, soweit dies zur Erfüllung der in Bst. a umschriebenen Anforderung in bezug auf die betroffenen Rückversicherungsverträge erforderlich ist.
c) Die Anteile der Rückversicherer umfassen die tatsächlichen oder geschätzten Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Rückversicherern vermindern. Die Anteile der Rückversicherer an den Prämienüberträgen sind jedoch gemäss Ziff. 12 zu bewerten, wenn sich daraus geringere Beträge als nach den Bestimmungen des jeweiligen Rückversicherungsvertrages ergeben; dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Aufstellung der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung die Auflösung des Rückversicherungsvertrages zum Bilanzstichtag bereits feststeht.
12. Bewertung der Prämienüberträge
a) Die Prämienüberträge umfassen jenen Teil der gebuchten Prämien, der auf die Zeit nach dem Bilanzstichtag entfällt.
b) Die Prämienüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere von Bruchteils- und Pauschalmethoden, ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sie zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
c) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
13. Bewertung der Deckungsrückstellung
a) Die Deckungsrückstellung umfasst den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschliesslich der bereits zugeteilten Überschussanteile abzüglich der Summe der Barwerte der nach dem Bilanzstichtag fälligen Prämien.
b) Die Berechnung ist jährlich von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden vorzunehmen. Die verwendeten Zinssätze dürfen von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstzinssätze nicht überschreiten.
c) Die Deckungsrückstellung für Lebensversicherungsverträge ist grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Anwendung von statistischen oder mathematischen Methoden ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sie zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
d) Die Alterungsrückstellung für Krankenversicherungsverträge darf mit statistischen oder mathematischen Methoden ermittelt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie Einzelberechnungen.
14. Bewertung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Schadenversicherung
a) Die Rückstellung ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall einzeln in Höhe der voraussichtlich nach dem Bilanzstichtag noch zu zahlenden Aufwendungen einschliesslich der Schadenregulierungsaufwendungen aller Art zu berechnen. Die Anwendung statistischer Methoden ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Risiken eine ausreichende Rückstellung ergeben.
b) Den bis zum Bilanzstichtag eingetretenen, aber noch nicht gemeldeten Versicherungsfällen ist durch eine gesonderte Rückstellung Rechnung zu tragen, bei deren Berechnung die bisherigen Erfahrungen sowohl in bezug auf die Anzahl der nach dem Bilanzstichtag gemeldeten vor diesem Tag eingetretenen Versicherungsfälle als auch in bezug auf die Höhe der mit diesen Versicherungsfällen verbundenen Aufwendungen berücksichtigt werden.
c) Sind Versicherungsleistungen in Form von Renten zu erbringen, müssen die diesbezüglichen Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
d) Diskontabschläge sind nicht zulässig.
e) Die einer Betreibung zugänglichen Forderungen, die dem Versicherungsunternehmen zustehen, weil es aufgrund geleisteter Entschädigungen Rückgriff nehmen kann oder weil ihm Ansprüche auf ein versichertes Objekt erwachsen sind, für das es Ersatz geleistet hat, sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen.
15. Bewertung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Lebensversicherung
a) Die Rückstellung ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall einzeln zu berechnen. Bis zum Bilanzstichtag eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle sind aufgrund von Schätzungen in die Berechnung einzubeziehen.
b) Die Höhe des rückzustellenden Betrages bemisst sich für jeden Versicherungsfall nach der den Begünstigten geschuldeten Summe zuzüglich der Regulierungsaufwendungen; bis zum Bilanzstichtag bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen.
16. Bewertung der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist in Höhe der positiven Differenzbeträge für eigene Rechnung zu bilden, die sich für abgrenzbare Teilversicherungsbestände oder für den gesamten Versicherungsbestand bei der folgenden Gegenüberstellung für nach dem Bilanzstichtag aufgrund von vor diesem Tag abgeschlossenen Verträgen zu tragende Risiken ergeben: voraussichtliche Aufwendungen für Versicherungsfälle, für Prämienrückerstattung und für den Versicherungsbetrieb abzüglich Prämienüberträge und etwaige zukünftige Prämienforderungen.
17. Depotverbindlichkeiten
a) Als Depotverbindlichkeiten sind Beträge auszuweisen, die im Rahmen von Rückversicherungsverträgen vom zedierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind. Sind bei dem zedierenden Versicherungsunternehmen Wertpapiere hinterlegt worden und in sein Eigentum übergegangen, ist als Depotverbindlichkeit der Betrag auszuweisen, den das zedierende Versicherungsunternehmen aufgrund seiner Rückgabeverpflichtung schuldet.
b) Depotverbindlichkeiten dürfen nicht mit anderen Verbindlichkeiten zusammengefasst und nicht mit Forderungen an Rückversicherer verrechnet werden.
18. Allgemeine Vorschriften für die Erfolgsrechnung
a) Die Erfolgsrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Dabei sind die in Ziff. 19 angeführten Posten auszuweisen. In Rückdeckung übernommenes Schadenversicherungsgeschäft ist in die versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung, in Rückdeckung übernommenes Lebensversicherungsgeschäft in die versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung einzubeziehen. Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsgeschäft nicht selbst abschliessen, sondern ausschliesslich in Rückdeckung übernehmen, dürfen dieses Geschäft in die versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung aufnehmen.
b) Bei Mitversicherung sind in die Erfolgsrechnung nur die Anteile des Versicherungsunternehmens an den Gesamtbeträgen der Erträge und der Aufwendungen aufzunehmen.
c) In Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft darf bis zu einem Jahr zeitversetzt in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden. Abgesehen vom Ausnahmefall der Änderung des Zeitraums, um den solches Geschäft verspätet erfasst wird, sind stets die Erträge und Aufwendungen für zwölf Monate in die Erfolgsrechnung aufzunehmen.
19. Gliederung der Erfolgsrechnung
I. Versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung
1. Verdiente Prämien für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttoprämien
b) Abgegebene Rückversicherungsprämien
c) Veränderung der Brutto-Prämienüberträge
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Brutto-Prämienüberträgen
2. Technischer Zinsertrag (Übertrag aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung, Posten 6)
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer
5. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen ist
6. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung für eigene Rechnung
7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Abschlussaufwendungen
b) Verwaltungsaufwendungen
c) Erhaltene Provisionen und Gewinnanteile aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
8. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
9. Veränderung der Schwankungsrückstellung und der Schwankungsreserven
10. Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung für die Schadenversicherung
II. Versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung
1. Verdiente Prämien für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttoprämien
b) Abgegebene Rückversicherungsprämien
c) Veränderung der Brutto-Prämienüberträge
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Brutto-Prämienüberträgen
2. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Laufende Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
b) Laufende Erträge aus Grundstücken und Bauten
c) Laufende Erträge aus anderen Kapitalanlagen, davon aus verbundenen Unternehmen
d) Erträge aus Zuschreibungen
e) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
3. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
4. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen ist
a) Veränderung der Deckungsrückstellung
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen
7. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung für eigene Rechnung
8. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Abschlussaufwendungen
b) Verwaltungsaufwendungen
c) Erhaltene Provisionen und Gewinnanteile aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
9. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen und Zinsaufwendungen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
10. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
11. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
12. Der nichtversicherungstechnischen Rechnung (Posten 4) zugeordneter Zins
13. Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen
14. Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung
III. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung für die Schadenversicherung
2. Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung
3. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Laufende Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
b) Laufende Erträge aus Grundstücken und Bauten
c) Laufende Erträge aus anderen Kapitalanlagen, davon aus verbundenen Unternehmen
d) Erträge aus Zuschreibungen
e) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
4. Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung (Posten 12)
5. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen und Zinsaufwendungen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
6. Technischer Zinsertrag (Übertrag in die versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung, Posten 2)
7. Sonstige Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
8. Sonstige Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
10. Ausserordentliche Erträge
11. Ausserordentliche Aufwendungen
12. Ausserordentliches Ergebnis
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14. Sonstige Steuern
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
20. Gebuchte Bruttoprämien
a) In den Posten "Gebuchte Bruttoprämien" sind alle während des Geschäftsjahres fällig gewordenen Prämien unabhängig davon, ob sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen, auszuweisen.
b) Zu diesen Prämien gehören auch:
aa) die noch zu buchenden Prämien, wenn deren Berechnung erst am Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann;
bb) Einmalprämien und Zahlungen für Jahresrenten; die Einbeziehung von Einmalprämien aus der Rückstellung für Prämienrückerstattung ist zulässig;
cc) Prämienzuschläge bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Prämienzahlung sowie Nebenleistungen der Versicherungsnehmer für Aufwendungen des Versicherungsunternehmens;
dd) fällige Rückversicherungsprämien von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen einschliesslich der Portefeuille-Eintrittsprämien, die bei Abschluss oder Änderung von in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft gezahlt werden.
c) Von den in Bst. a genannten Prämien sind abzuziehen:
aa) Portefeuille-Austrittsprämien zugunsten von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen, die bei Änderung oder Beendigung von in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft gezahlt werden;
bb) die das Geschäftsjahr belastenden Aufwendungen aus Stornierungen von Prämien.
d) Steuern oder steuerähnliche Abgaben, die mit den Prämien oder auf die Prämien erhoben werden, dürfen in die Posten "Gebuchte Bruttoprämien" nicht einbezogen werden.
21. Abgegebene Rückversicherungsprämien
a) In den Posten "Abgegebene Rückversicherungsprämien" sind die im Geschäftsjahr verrechneten Prämien aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen.
b) Zu diesen Prämien gehören auch Portefeuille-Eintrittsprämien, die bei Abschluss oder Änderung von in Rückdeckung gegebenem Versicherungsgeschäft gezahlt werden.
c) Portefeuille-Austrittsprämien, die bei Änderung oder Beendigung von in Rückdeckung gegebenem Versicherungsgeschäft gezahlt werden, sind von den in Bst. a genannten Prämien abzuziehen.
22. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) In den Postengruppen "Zahlungen für Versicherungsfälle" sind die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen einschliesslich Rentenzahlungen und Zahlungen für Rückkäufe sowie externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen auszuweisen. Schadenreserveeintritte und -austritte sind in der gleichen Art zu berücksichtigen, wie dies in den Ziff. 20 und 21 für Portefeuille-Eintritts- und -Austrittsprämien geregelt ist. Erstattungsleistungen aufgrund von Regressen und Provenues im Sinne von Ziff. 14 Bst. e, die das Versicherungsunternehmen im Geschäftsjahr erhalten hat, sind vom Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle abzuziehen.
b) In den Postengruppen "Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" ist der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Unterschiedsbetrages zwischen den am Ende des Geschäftsjahres und den am Beginn des Geschäftsjahres abzusetzenden Forderungen aus Regressen und Provenues im Sinne von Ziff. 14 Bst. e auszuweisen. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages sind auch die Rückstellungen für im Geschäftsjahr eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle sowie für Versicherungsleistungen in der Schadenversicherung, die in Form von Renten zu erbringen sind, zu berücksichtigen.
23. Aufwendungen für Prämienrückerstattung
a) In den Posten "Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung für eigene Rechnung" sind die im Geschäftsjahr an Versicherungsnehmer und andere Begünstigte geleisteten Zahlungen für Prämienrückerstattungen sowie die dafür am Ende des Geschäftsjahres zurückgestellten Beträge abzüglich der dafür am Beginn des Geschäftsjahres zurückgestellten Beträge auszuweisen, und zwar jeweils abzüglich des Anteils der Rückversicherer. Als Zahlungen im Sinne des vorigen Satzes gelten auch die entsprechende Erhöhung anderer versicherungstechnischer Rückstellungen und die Verrechnung mit künftigen Prämien.
b) Als erfolgsabhängig gelten Prämienrückerstattungen, die aus Überschüssen oder Gewinnen des Gesamtgeschäfts oder eines Geschäftsbereichs stammen, als erfolgsunabhängig Prämienrückerstattungen, die aufgrund des Verlaufs einzelner Verträge gewährt werden.
24. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Unmittelbar dem Abschluss einzelner Versicherungsverträge zuordenbare Aufwendungen sowie weitere Aufwendungen, die für den Abschluss von Versicherungsverträgen anfallen, sind in den Posten "Abschlussaufwendungen" auszuweisen. Dazu gehören Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und Werbeaufwendungen.
b) Personalaufwendungen, Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie andere Büroaufwendungen sind auf die Posten "Zahlungen für Versicherungsfälle - Bruttobetrag", "Abschlussaufwendungen", "Verwaltungsaufwendungen", "Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen und Zinsaufwendungen" sowie "Sonstige Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" aufzuteilen, soweit es sich um Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt. Den Posten "Abschlussaufwendungen" sind dabei die Aufwendungen für die Antragsbearbeitung, die Anlegung der Versicherungsakte, die Policierung und die Aufnahme der Versicherungsverträge in den Versicherungsbestand zuzuordnen, den Posten "Verwaltungsaufwendungen" insbesondere die Aufwendungen für den Prämieneinzug, die Bestandsverwaltung, die Bearbeitung der Prämienrückerstattungen und die Bearbeitung der Rückversicherung.
c) In den Posten "Verwaltungsaufwendungen" sind auch Inkasso- und Bestandspflegeprovisionen auszuweisen.
25. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Erstellt ein Versicherungsunternehmen gemäss Ziff. 18 Bst. a nur eine versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung, nicht aber eine versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung, hat es sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der nichtversicherungstechnischen Rechnung in den entsprechend bezeichneten Posten auszuweisen.
b) Erstellt ein Versicherungsunternehmen gemäss Ziff. 18 Bst. a nur eine versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung, nicht aber eine versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung, hat es sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung in den entsprechend bezeichneten Posten auszuweisen.
c) Erstellt ein Versicherungsunternehmen gemäss Ziff. 18 Bst. a sowohl eine versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung als auch eine versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung, hat es in der zuletzt genannten versicherungstechnischen Rechnung in den entsprechend bezeichneten Posten die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen auszuweisen, die unmittelbar mit der Lebensversicherung zusammenhängen, die übrigen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in den entsprechend bezeichneten Posten der nichtversicherungstechnischen Rechnung. Als unmittelbar mit der Lebensversicherung zusammenhängend gelten jedenfalls die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit gesondert verwahrten Kapitalanlagen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung bestimmt sind. In der konsolidierten Erfolgsrechnung dürfen in diesem Fall auch sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in den entsprechend bezeichneten Posten der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden.
d) Es ist zulässig, einen Teil der in der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung ausgewiesenen Erträge aus Kapitalanlagen in die nichtversicherungstechnische Rechnung zu übertragen; der übertragene Betrag ist in den Posten "Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins" und "Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung" auszuweisen. Es ist auch zulässig, einen Teil der in der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesenen Erträge aus Kapitalanlagen in die versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung zu übertragen; der übertragene Betrag ist in den Posten "Technischer Zinsertrag" auszuweisen. Eine direkte Übertragung von Erträgen aus Kapitalanlagen aus der versicherungstechnischen Rechnung für die Lebensversicherung in die versicherungstechnische Rechnung für die Schadenversicherung ist nicht zulässig. Bei Anwendung von Bst. c letzter Satz ist es auch zulässig, einen Teil der Erträge aus Kapitalanlagen in die versicherungstechnische Rechnung für die Lebensversicherung zu übertragen; der übertragene Betrag ist in entsprechend bezeichneten Posten auszuweisen.
26. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen
a) In den Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" und "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die Veränderungen des Unterschieds zwischen der Bewertung der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen nach dem Zeitwert gemäss Ziff. 5 Bst. b und ihrer Bewertung nach den für die übrigen Kapitalanlagen geltenden Vorschriften auszuweisen.
b) Die übrigen Kapitalanlagen betreffende Zuschreibungen und Abschreibungen dürfen nicht in den in Bst. a angeführten Posten, sondern müssen in den Posten "Erträge aus Zuschreibungen" bzw. "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" ausgewiesen werden.
27. Anlagespiegel
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Anlagewerte, der Grundstücke und Bauten sowie der einzelnen Posten der Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten zu Beginn des Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
28. Weitere Anhangsangaben zur Bilanz
a) Im Anhang sind auch anzugeben:
aa) der Bilanzwert der Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt;
bb) die Höhe der Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt;
cc) eine genaue Aufgliederung der "Sonstigen Ausleihungen", wenn die nicht durch Versicherungsverträge gesicherten "Sonstigen Ausleihungen" einen grösseren Umfang haben;
dd) die vom Bruttobetrag der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Abschlussaufwendungen;
ee) die vom Bruttobetrag der Deckungsrückstellung in Abzug gebrachten Zillmerabschläge;
ff) eine Zusammenfassung der wichtigsten Berechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung;
gg) die gemäss Ziff. 14 Bst. e von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgesetzten Regress- und Provenueforderungen, wenn sie einen grösseren Umfang erreichen;
hh) die Höhe der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand, wenn sie einen grösseren Umfang erreicht.
b) Erreichen die im Posten "Andere Kapitalanlagen" ausgewiesenen Kapitalanlagen einen grösseren Umfang, müssen sie im Anhang näher erläutert werden. Das gleiche gilt für die im Posten "Andere Vermögensgegenstände" ausgewiesenen Vermögensgegenstände, wenn sie einen grösseren Umfang erreichen.
c) Auf die Schwankungsreserven ist im Anhang hinzuweisen.
d) Im Anhang sind die auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ermittelten Werte der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie die Zeitwerte der übrigen Kapitalanlagen anzugeben. Für die Ermittlung der Zeitwerte gelten die Ziff. 6 und 7. Für alle Kapitalanlagen ist die zur Ermittlung der Zeitwerte angewandte Bewertungsmethode anzugeben, für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten auch der Grund für die Anwendung der jeweils gewählten Bewertungsmethode. Die Zeitwerte der Grundstücke und Bauten sind nach den Jahren aufzugliedern, in denen die letzte Feststellung ihrer Marktwerte erfolgte.
29. Anhangsangaben zu den Geschäftsbereichen
a) In der Schadenversicherung sind im Anhang die gebuchten Bruttoprämien, die verdienten Bruttoprämien, die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle, die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb und der Rückversicherungssaldo anzugeben. Diese Beträge sind getrennt für das selbst abgeschlossene Geschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft anzugeben, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens
10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttoprämien ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind vorbehaltlich des nächsten Satzes in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:
aa) Unfall- und Krankenversicherung;
bb) Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
cc) sonstige Arten der Kraftfahrtversicherung;
dd) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
ee) Versicherung gegen Feuer- und andere Sachschäden;
ff) Haftpflichtversicherung;
gg) Kredit- und Kautionsversicherung;
hh) Rechtsschutzversicherung;
ii) Touristischer Beistand;
kk) sonstige Versicherungszweige.
Die Aufgliederung der Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft in Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen ist insoweit nicht erforderlich, als die gebuchten Bruttoprämien in einem Versicherungszweig oder einer Versicherungszweiggruppe 10 Millionen ECU nicht überschreiten; jedenfalls sind jedoch die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen zu machen.
b) In der Lebensversicherung sind im Anhang die gebuchten Bruttoprämien in selbst abgeschlossenes Geschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft aufzugliedern, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttoprämien ausmacht; weiters ist der Rückversicherungssaldo in einer Summe anzugeben. Die gebuchten Bruttoprämien für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft sind wie folgt zu untergliedern, wenn die im folgenden angeführten Einzelbeträge 10 % des Gesamtbetrags dieser Bruttoprämien übersteigen:
aa) in Einzelprämien und Prämien im Rahmen von Kollektivverträgen;
bb) in laufende Prämien und Einmalprämien;
cc) in Prämien im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung, Prämien im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung und Prämien im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
c) Die gebuchten Bruttoprämien aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft sind im Anhang vorbehaltlich des nächsten Satzes weiters nach ihrer regionalen Herkunft in folgende drei Teilbeträge aufzugliedern: Liechtenstein, übrige Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und übrige Staaten. Teilbeträge, die
5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttoprämien nicht übersteigen, müssen jedoch nicht angegeben werden.
d) Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich Geschäft in Rückdeckung übernehmen, brauchen statt der Angaben nach den Bst. a und b nur die gebuchten Bruttoprämien in Schadenversicherung und Lebensversicherung aufzugliedern.
e) Unter dem Rückversicherungssaldo im Sinne der Bst. a und b ist der Anteil der Rückversicherer am versicherungstechnischen Ergebnis des jeweiligen Geschäftsbereiches einschliesslich allfälliger zugehöriger Anteile der Rückversicherer an Posten, die nicht in dieses Ergebnis eingehen, zu verstehen.
30. Weitere Anhangsangaben zur Erfolgsrechnung
a) Im Anhang sind auch anzugeben:
aa) der Umfang des nach Ziff. 18 Bst. c zeitversetzt in die Erfolgsrechnung aufgenommenen in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts mit dem jeweiligen Ausmass der Zeitverschiebung und einer Begründung für die angewandte Methode; bei deren Änderung ist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen;
bb) die Aufgliederung der Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung für eigene Rechnung in jene für erfolgsabhängige und jene für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, wenn einer dieser beiden Beträge einen grösseren Umfang erreicht;
cc) die Provisionen aller Art für das selbst abgeschlossene im Geschäftsjahr gebuchte Versicherungsgeschäft.
b) Ist die Differenz zwischen dem Betrag der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres und der Summe aus den während des Geschäftsjahres für in früheren Geschäftsjahren eingetretene Versicherungsfälle bezahlten Beträgen sowie dem Betrag der Rückstellung für solche noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres erheblich, ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.
c) Macht ein Versicherungsunternehmen von Ziff. 25 Bst. d Gebrauch, sind für jede Übertragung der Grund und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern.