210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 57 ausgegeben am 20. Februar 1997
Gesetz
vom 12. Dezember 1996
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 75, wird wie folgt abgeändert:
§ 864a
Klauseln ungewöhnlichen Inhaltes in vorformulierten Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und der andere Vertragsteil mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach ihrem äusseren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil habe den anderen besonders darauf hingewiesen.
§ 879 Abs. 3
3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef