| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 79 |
ausgegeben am 16. April 1997 |
Verordnung
vom 25. März 1997
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, wird wie folgt abgeändert:
3) "Veteranenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die vor mehr als 20 Jahren erstmals in Verkehr gesetzt wurden, der ursprünglichen Ausführung entsprechen und weder gewerbsmässig noch regelmässig verwendet werden. Die jährliche Fahrleistung darf nicht mehr als 3 000 km betragen.
Art. 33 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2a
d) das Prüfungsintervall für Veteranenfahrzeuge (Art. 9 Abs. 3) beträgt sechs Jahre.
2a) Fahrzeuge nach Abs. 2 Bst. b und c sind vor einem Halter- oder Halterinnenwechsel zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inkraftsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Fahrzeuge nach Abs. 2 Bst. d sind vor einem Halter- oder Halterinnenwechsel zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als drei Jahre zurückliegt.
4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.
4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.
5) Der Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass er nicht verwendet worden ist. Ausserdem muss er eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Norm nachweist, und muss mit dem Datum der Kontrolle und der nächsten Überprüfung sowie dem Namen des Prüfers versehen sein. Die Kontrolle ist bei jeder Nachfüllung und Instandsetzung des Feuerlöschers, spätestens aber alle drei Jahre durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen.
d) Breite: 2,55 m;
Überschriften vor Art. 218a
IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen
A. Rechtsmittel
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Überschrift vor Art. 219
B. Strafbestimmungen
Überschrift vor Art. 220
C. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef