| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 80 |
ausgegeben am 16. April 1997 |
Verordnung
vom 25. März 1997
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1980 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Strassensignalisationsverordnung (SSV)
h) der gekennzeichneten Ordnungs- und Verkehrsdienste bei Veranstaltungen.
Art. 88 Abs. 5, 5a, 5b und 8
5) Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2 Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen.
5a) Das Anbringen, Abändern und Entfernen von Strassenreklamen bedarf vorbehaltlich Abs. 5b der Bewilligung des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlagen sowie auf deren Abstand von der Strasse ab. Auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes ist Bedacht zu nehmen.
5b) Das Anbringen, Abändern und Entfernen von temporären Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der Gemeindevorsteher.
8) Innerorts kann das Tiefbauamt bzw. bei temporären Reklamen der Gemeindevorsteher Ausnahmen von Abs. 1 Bst. g sowie bei besonderen Anlässen Ausnahmen von Abs. 3 und 4 gestatten.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef