| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 81 |
ausgegeben am 16. April 1997 |
Verordnung
vom 25. März 1997
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV), LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Regierungskanzlei kann im Einzelfall:
a) weitere motor- und radsportliche Veranstaltungen der Haftpflicht und Versicherungspflicht gemäss Art. 68 SVG unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist;
b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.
1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.
2) Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5 VTS). Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet (Art. 81 Abs. 2 VZV).
Motorsportliche Veranstaltungen
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so kann die Regierungskanzlei die Zustimmung verweigern, solange nicht ein im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer eine ausreichende Deckung allfälliger Schäden gewährleistet.
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Schäden, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef