741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997Nr. 82ausgegeben am 16. April 1997
Verordnung
vom 25. März 1997
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Den berufsmässigen Führern und den Führern im Nebenberuf von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 4
Tragen von Sicherheitsgurten; Rückhaltevorrichtungen
1) In Personenwagen der Klasse M1, Kleinbussen der Klasse M2(ausgenommen auf den Rücksitzen sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Fahrzeugen mit Stehplätzen), Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (ausgenommen auf den Rücksitzen) müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gilt Abs. 4.
2) Der Führer von Fahrzeugen nach Abs. 1 ist verantwortlich, dass Kinder von 12 bis 14 Jahren sowie Kinder unter 12 Jahren, die gemäss Abs. 4 keine Kinderrückhaltevorrichtung benötigen, während der Fahrt die Sicherheitsgurten tragen.
3) Von der Regelung in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis (Anhang 2) nachweisen können, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten aus ernsten medizinischen Gründen, physischen Bedingungen oder zeitlich begrenzten Umständen nicht zugemutet werden kann. Das ärztliche Zeugnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen;
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
d) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
e) Taxifahrer, während sie Kunden befördern;
f) Führer und Mitfahrer von Polizei- und Sanitätsfahrzeugen sowie Führer von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte im Notfalleinsatz;
g) Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;
h) Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
4) Der Führer hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 1,50 m sind, während der Fahrt in den Fahrzeugen nach Abs. 1 mit einer ihrer Grösse und ihrem Gewicht entsprechenden ECE-R 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz, Babytragtasche, Babyliegesitz, Sitzkissen) gesichert sind, wenn sie die mit Gurten ausgestatteten Sitze benützen. Diese Sitze müssen vorrangig benützt werden.
5) Werden auf Sitzen hinter dem Führer mehr Kinder in diesem Alter mitgeführt, als dort Plätze bewilligt sind (Art. 58 Abs. 2 und 3), sind mindestens so viele zu sichern, als Sicherheitsgurten vorhanden sind.
6) Ist ein Fahrzeug nach Abs. 1 auf dem Beifahrersitz mit einem Airbag ausgerüstet, so ist die Verwendung von speziellen Kindersitzen (z.B. Reboardsitze), die gegen die Fahrtrichtung angebracht werden, untersagt.
Art. 18 Abs. 4
4) Motorfahrzeugführer der Polizei und Sanität sowie Führer von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte dürfen auf Dienstfahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Verkehrsregeln abweichen,
a) wenn bei deren Beachtung ihnen die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wäre, und
b) wenn durch die Nichtbeachtung der Strassenverkehrsvorschriften die übrigen Strassenbenützer weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Straffreiheit der Führer wegen Missachtung der Verkehrsregeln auf dringlichen Dienstfahrten gemäss Art. 95 Abs. 4 SVG.
Art. 59 Abs. 2
2) Motorwagen zum Gütertransport können zu nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Motorfahrzeugkontrolle die Sitz- und Schutzeinrichtung genehmigt hat.
Art. 62 Abs. 1 und 2
1) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen mit der Ladung 2,55 m, Kühlaufbauten von dickwandigen, für die Beförderung von Gütern entsprechend der ATP-Klassen B, C, E und F zugelassenen Isotherm-Fahrzeugen mit Kühlaggregat, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Art. 71 Abs. 2.
2) Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen vorweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist. Heu, Stroh und andere lose Ladungen dürfen auf Fahrten zwischen Feld und Hof bis 3,50 m breit sein.
Art. 63 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4
2) Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens betragen:
b) 18,75 m bei Anhängerzügen, für die nichts anderes bestimmt ist.
4) Der parallel zur Längsachse des Anhängerzuges gemessene grösste Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Lastwagens und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf höchstens 15,65 m betragen.
Der parallel zur Längsachse des Anhängerzuges gemessene grösste Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination darf höchstens 16,40 m betragen.
Art. 65 Abs. 5, 8 und 9
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf:
a) die im Fahrzeugausweis eingetragene Anhängelast nicht übersteigen;
b) bei leichten Motorwagen, die im Ausland immatrikuliert sind und im Fahrzeugausweis keine Anhängelast eingetragen haben, das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
8) Überschreitungen der nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu 5 % und der zulässigen Achsbelastungen bis zu 2 %, in jedem Fall bis 100 kg, sind nicht zu ahnden.
9) Die Regierung kann Weisungen erlassen über die Gewichtsberechnung der nach Rauminhalt verfrachteten Ladungen sowie über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
Art. 92 Abs. 3, 4, 5 und 6
3) Gestattet sind mit Bewilligung der Regierungskanzlei Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 100 ccm Zylinderinhalt (wie sogenannte Karts) und Autoslaloms. Die Regierungskanzlei kann weitere Ausnahmen bewilligen.
4) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen (Art. 48 Abs. 2 SVG) bedürfen ebenfalls einer Bewilligung der Regierungskanzlei.
5) Die Regierungskanzlei holt vorgängig der Bewilligungserteilung nach Abs. 3 und 4 Stellungnahmen beim Tiefbauamt und bei der Landespolizei ein.
6) Die Landespolizei kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügend Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 48 Abs. 4 SVG).
Art. 93 Abs. 1
1) Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen bei der Regierungskanzlei spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.
Art. 96
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle, der Landespolizei und der Regierungskanzlei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
Anhang 1
Anhang 2
Formular für das ärztliche Zeugnis
(Art. 4 Abs. 3 Bst. a)
Fürstentum Liechtenstein
Ärztliches Zeugnis
(Art. 4 Abs. 3 Bst. a VRV)
(Art. 5 der Richtlinie 91/671/EWG)
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
Ärztliches Zeugnis
über die Befreiung der Gurtenanlegepflicht
Name/Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit/Heimatgemeinde:
Beruf:
Adresse (Plz./Ort/Strasse/Nr.):
Ausstellungsdatum: Ablaufdatum:
Stempel und Unterschrift des Arztes
Das ärztliche Zeugnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef