961.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 85 ausgegeben am 18. April 1997
Verordnung
vom 8. April 1997
über die Einhebung von Gebühren nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Aufgrund von Art. 46 und 67 des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23, verordnet die Regierung:
Art. 1
Grundsatz
1) Die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Unternehmen haben dem Land folgende Gebühren zu entrichten:
a) Aufsichtsgebühren;
b) Bewilligungsgebühren;
c) Gebühren für Freistellungen von der Aufsicht;
d) Gebühren für Entscheidungen, Verfügungen und besondere Dienstleistungen sowie für Bescheinigungen;
e) Gebühren für ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen.
2) Die Gebühren sind an die Landeskasse zu entrichten.
Art. 2
Aufsichtsgebühr
1) Die Aufsichtsgebühr ist jährlich zu entrichten. Sie besteht aus einer festen Grundgebühr und einer von den gebuchten Bruttoprämien abhängigen Zusatzgebühr.
2) Die Grundgebühr beträgt für Versicherungsunternehmen 10 000 Franken.
3) Die Zusatzgebühr beträgt für Versicherungsunternehmen 0,5 ‰ der gebuchten Bruttoprämien.
4) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben, haben eine Gebühr nur zu entrichten, wenn inländische Versicherungsunternehmen in dem Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, einer gleichartigen Verpflichtung unterliegen. Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist das über die inländische Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft.
5) Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 VersAG), haben eine ermässigte Gebühr zu entrichten.
6) Die Aufsichtsgebühr wird fällig am Ende des der Zahlungsaufforderung folgenden Monats und im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung.
7) Die Aufsichtsgebühr wird vom Amt für Volkswirtschaft mit einem besonderen Formular erhoben.
Art. 3
Bewilligungsgebühr
1) Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung beträgt für Versicherungsunternehmen 10 000 bis 30 000 Franken.
2) Wird die Geschäftstätigkeit nachträglich um einen oder mehrere zusätzliche Versicherungszweige ausgedehnt, so ist die Bewilligungsgebühr hierfür abhängig vom Aufwand der Aufsichtsbehörde.
3) Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung für eine versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstelle beträgt 5 000 Franken.
4) Die Gebühr für den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung beträgt je nach Aufwand:
a) für Versicherungsunternehmen 1 000 bis 10 000 Franken;
b) für versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen 500 bis 5 000 Franken.
5) Notwendige ausserordentliche Aufwendungen können zusätzlich erhoben werden.
Art. 4
Gebühr für die Freistellung von der Aufsicht
Die Gebühr für die gänzliche oder teilweise Freistellung von der Aufsicht beträgt 5 000 bis 10 000 Franken.
Art. 5
Gebühren für Entscheidungen, Verfügungen, besondere Dienstleistungen und Bescheinigungen
1) Die Gebühren für weitere Entscheidungen, Verfügungen und besondere Dienstleistungen werden im angemessenen Verhältnis zum Aufwand erhoben.
2) Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt bis zu 2 000 Franken.
Art. 6
Gebühren für ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen
Für ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen mit zusätzlichem Revisions- und Kontrollaufwand können Gebühren im angemessenen Verhältnis zum Aufwand erhoben werden, sofern die Versicherungsunternehmen hierzu Anlass gegeben haben.
Art. 7
Vorschüsse
Im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen der Aufsicht können Vorschüsse auf Kosten und Gebühren verlangt werden.
Art. 8
Übrige Verfahrenskosten
Für die übrigen Verfahrenskosten und Gebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9 der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198, wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef