vom 6. Mai 1997
Ziff. 5 Bst. b des Anhanges der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz, LGBl. 1997 Nr. 78, wird wie folgt berichtigt:
b) Gebühr für ein Gesuch einer Änderung einer internationalen Registrierung 150.--
- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.--