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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 131 ausgegeben am 11. Juli 1997
Gesetz
vom 14. Mai 1997
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
§ 54
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Landgericht berufen, wenn der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande hatte.
§ 55
Ist ein liechtensteinischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer mit letztem Wohnsitz im Auslande verstorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Landgericht berufen, wenn er im Inlande befindliches bewegliches Vermögen hinterlassen hat und sofern sich ein ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasst.
§ 56
Hinsichtlich der im Fürstentum Liechtenstein gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, der mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorben ist, kommt die Zuständigkeit für die Verlassenschaftsabhandlung und die erbrechtlichen Streitigkeiten dem Landgericht ausschliesslich zu.
§ 56a
Ist das Landgericht zuständig, so handelt es vorbehaltlich der unbeweglichen Sachen, die im Ausland liegen, die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche das Landgericht Zugriff hat.
§ 56b
Wird die Abhandlung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auf die Sicherung des Nachlasses, der Ansprüche der Erben, Legatare und Gläubiger, die sich in Liechtenstein aufhalten, und die Verlassenschaftsgebühren.
II.
Aufhebung des AVAG
Das Gesetz vom 4. Dezember 1911 betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef