| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 132 |
ausgegeben am 11. Juli 1997 |
Gesetz
vom 14. Mai 1997
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
1) Ist eine Scheidungsklage nach ausländischem Recht zu beurteilen, so ist ausschliesslich das Vorliegen der vom ausländischen Recht geforderten Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen.
2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei Trennung mit und ohne Einverständnis sind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen.
3) Die Vorschriften der §§ 518, 520, 521, 522, 524 bis 530 sind auf jeden Fall sinngemäss anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef