271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 152 ausgegeben am 27. August 1997
Gesetz
vom 19. Juni 1997
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9, in der Fassung der Gesetze vom 20. Mai 1987, LGBl. 1987 Nr. 27, sowie vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, wird wie folgt abgeändert:
§ 63 Abs. 4
4) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f
f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers;
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
§ 64 Abs. 2
2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 3 darf nur in vollem Ausmass und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a gewährt werden.
§ 71 Abs. 3
3) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Gericht über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist. Des weiteren hat die die Verfahrenshilfe geniessende Partei dem Gericht während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils auf Ende eines Kalenderjahres ohne Aufforderung Bericht darüber zu erstatten, ob und inwieweit die finanzielle Situation sich gebessert hat, sodass die Kosten der Verfahrenshilfe teilweise oder gänzlich zurückerstattet werden könnten. Wird diese Mitteilung unterlassen, so wird das entsprechende Jahr beim Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 nicht eingerechnet.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef