| 947.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 153 |
ausgegeben am 27. August 1997 |
Gesetz
vom 19. Juni 1997
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, wird wie folgt abgeändert:
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Verkehrsfähigkeit und die allgemeine Sicherheit von Waren, den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung sowie die Verfahren zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen zur Durchführung:
a) der Art. 8 bis 27 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet;
c) der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktesicherheit (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3a.01);
d) des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3d.01);
e) der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01);
f) des Protokolls vom 15. Juni 1988 über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1991 Nr. 56.
Sachlicher Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Waren gemäss Art. 2 Bst. e. Die Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2) Die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren (Art. 4a, 4b, 4c, 4d, 5 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l, m, n und o, Art. 7a, 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 Bst. a) finden Anwendung:
a) auf Waren, die zur nicht-gewerblichen Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind oder die von Verbrauchern nach allgemeiner Verkehrsanschauung dafür verwendet werden;
b) auf Waren, die gewerbsmässig oder geschäftsmässig in Verkehr gebracht werden;
c) auf gebrauchte Waren, mit Ausnahme von Waren, die als Antiquitäten in Verkehr gebracht werden oder vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, wenn dies beim Inverkehrbringen erklärt wird.
3) Die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren finden keine Anwendung auf Waren, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen.
i) "Hersteller": Personen, die eine Ware gewerbsmässig oder geschäftsmässig herstellen oder in Verkehr bringen, sofern ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften der Ware beeinflusst. Als Hersteller gilt auch, wer im Rahmen seines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes an der Ware seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Zeichen anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder wer die Ware wiederaufbereitet. Hat der Hersteller keinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR, gilt als Hersteller der Vertreter des Herstellers oder, wenn kein Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz im EWR festgestellt werden kann, der Einführer der Ware;
k) "Händler": Personen, die eine Ware gewerbsmässig oder geschäftsmässig in den Verkehr bringen, ohne durch ihre Tätigkeit Sicherheitseigenschaften der Ware zu beeinflussen.
Allgemeine Sicherheitsanforderung
1) Eine Ware gilt als sicher, wenn von ihr bei bestimmungsgemässer oder zu erwartender Verwendung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemässen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer für die Gesundheit und Sicherheit von Personen keine Gefahr ausgeht, die
a) erheblich,
b) mit der Art ihrer Verwendung unvereinbar und
c) bei Wahrung der anerkannten Regeln der Technik nicht hinnehmbar ist.
2) Die anerkannten Regeln der Technik gelten als gewahrt, wenn die Ware gleichwertigen technischen Vorschriften oder Normen anderer Mitgliedstaaten des EWRA oder der Schweiz entspricht.
Beurteilung der allgemeinen Sicherheit
Die Beurteilung der allgemeinen Sicherheit einer Ware erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Eigenschaften der Ware, einschliesslich ihrer Zusammensetzung und Verpackung, der Anleitungen für ihren Zusammenbau und der Wartung;
b) ihre Einwirkung auf andere Waren, sofern eine Verwendung zusammen mit anderen Waren zu erwarten ist;
c) die Aufmachung und Kennzeichnung der Ware;
d) die Anweisungen für den Gebrauch der Ware und auf ihre Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Informationen durch den Hersteller;
e) die Verwendung durch besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der Ware einer grösseren Gefährdung ausgesetzt sind als andere, insbesondere Kinder jeden Alters.
Pflichten des Herstellers
1) Hersteller dürfen eine Ware nur in Verkehr bringen, wenn sie sicher ist.
2) Hersteller haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
a) dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen die erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser eine Gefahr, die von der Ware während der bestimmungsgemässen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, beurteilen und sich dagegen schützen kann, und
b) Massnahmen zu ergreifen, um die von der Ware ausgehende Gefahr beurteilen und abwehren zu können; dies gilt auch für Waren, die bereits in Verkehr gebracht worden sind.
Pflichten des Händlers
Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen insbesondere keine Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Händler wissen müssen, dass sie nicht sicher sind.
1) Wer am Verkehr mit Waren teilnimmt, der dem Zollvertragsrecht nicht entspricht, untersteht der Marktüberwachung nach Massgabe dieses Gesetzes. Der Marktüberwachung nach Massgabe dieses Gesetzes untersteht auch der Verkehr mit Waren, auf die die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren Anwendung finden.
2) Zur Verhinderung eines privaten oder gewerblichen Umgehungsverkehrs sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren betraut die Regierung unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung oder Dritte mit Aufgaben der Marktüberwachung.
3) Aufgaben der Marktüberwachung gemäss Abs. 2 sind insbesondere Massnahmen, zu denen sich Liechtenstein in Staatsverträgen, namentlich in Art. 4 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, sowie in der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet hat.
Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung
1) Es ist verboten, eine Ware, ihre Verpackung oder die ihr beigefügten Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, ohne dass deren Verwendung für diese Ware in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelt ist.
2) Art. 7 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 6
III. Organisation und Durchführung
3) Der Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, über den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 5a) sowie über die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen (Art. 7a) obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l, m, n und o
1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren:
k) das Inverkehrbringen nicht sicherer Waren verbieten;
l) das Inverkehrbringen einer Ware verbieten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht sicher ist. Die Dauer dieses Verbots darf die für die Prüfung erforderliche Frist nicht überschreiten;
m) anordnen, dass eine Ware erst in Verkehr gebracht wird, wenn gewährleistet ist, dass sie sicher ist, oder wenn Warnhinweise über die von der Ware ausgehenden Gefahren angebracht worden sind;
n) den Rückruf einer in Verkehr gebrachten und nicht sicheren Ware anordnen;
o) die Vernichtung von in Verkehr gebrachten und nicht sicheren Waren anordnen, soweit die von diesen Waren ausgehende Gefahr für die Verbraucher nicht anders abzuwehren ist.
Massnahmen gemäss Bst. k, l, m, n und o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Warnhinweise
1) Nach dem Inverkehrbringen können die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung anordnen, dass alle, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, die von einer nicht sicheren Ware ausgeht, rechtzeitig, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen und vor dieser Gefahr gewarnt werden.
2) Die Warnhinweise gemäss Abs. 1 obliegen den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung, wenn, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, andere Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden können.
Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen
1) Der Regierung obliegt die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen, um dem Entstehen von Handelshemmnissen im Warenverkehr vorzubeugen.
2) Zur Durchführung von Abs. 1 trifft die Regierung Massnahmen zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen in Übereinstimmung mit dem Staatsvertragsrecht, insbesondere mit:
a) der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
b) Anhang H des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBl. 1992 Nr. 17;
c) dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Anhang IA zum Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation);
d) dem Protokoll vom 15. Juni 1988 über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein;
e) dem Zollvertragsrecht.
3) Die im Rahmen des Vollzugs dieses Artikels gelieferten oder gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt.
2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen sowie zur Durchführung der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit bleiben vorbehalten.
3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen von einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef