| 814.601.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1997 |
Nr. 166 |
ausgegeben am 3. September 1997 |
Verordnung
vom 26. August 1997
über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2 und Art. 45 des Gesetzes vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen aus Verpackungen, um das Abfallaufkommen und die Schadstoffemissionen zu reduzieren sowie Primärressourcen zu schonen. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 2 gültigen Fassung.
Art. 2
Gültige Fassung
Die gültige Fassung der Verpackungsrichtlinie ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung und aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) "Verpackungen": alle Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Darunter fallen auch die demselben Zweck dienenden Einwegartikel. Als "Verpackungen" gelten ausschliesslich Verkaufs- oder Erstverpackungen, Um- oder Zweitverpackungen und Transport- oder Drittverpackungen, wobei Container für den Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff "Transportverpackung" fallen;
b) "Verpackungsabfälle": Verpackungen und Verpackungsmaterialien, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäss den inländischen Vorschriften zu entledigen hat;
c) "Vermeidung": die Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie der darin enthaltenen Materialien und Stoffe bei ihrer Herstellung, beim Inverkehrbringen, beim Vertrieb, bei ihrer Verwendung und ihrer Beseitigung;
d) "Wiederverwendung": die Verwendung von Verpackungen in Kreislaufdurchgängen für denselben Zweck;
e) "Stoffliche Verwertung": die Wiederaufbereitung von Verpackungsabfällen zu Produkten für den ursprünglichen oder für einen anderen Zweck;
f) "Energetische Verwertung": die Verbrennung von Abfällen zur Energieerzeugung und unter Rückgewinnung der Wärme;
g) "Inverkehrbringen": das Anpreisen, Anbieten und das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen.
Art. 4
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, bei wem sie anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
2) Auf den Verkehr mit Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung), Anwendung.
3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, vorbehalten.
Art. 5
Inverkehrbringen von Verpackungen
1) Ab 1. Januar 1998 dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, welche den grundlegenden Anforderungen der Verpackungsrichtlinie, insbesondere ihres Anhanges II entsprechen.
2) Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1995 gemäss den geltenden inländischen Rechtsvorschriften hergestellt wurden, dürfen bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 6
Abs. 1.
Art. 6
Grenzwerte für Schwermetalle
1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Verpackungen, die Quecksilber enthalten, sind verboten.
2) Es dürfen nur Verpackungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, bei denen die Konzentrationen von Blei, Chrom VI und Kadmium zusammen folgende Werte nicht überschreiten:
a) 600 Gewichts-ppm ab 30. Juni 1998;
b) 250 Gewichts-ppm ab 30. Juni 1999;
c) 100 Gewichts-ppm ab 30. Juni 2001.
3) Bei der Verwendung von Kadmium sind einschränkend die Bestimmungen der Stoffverordnung, insbesondere ihres Anhanges 4.11 und 4.12 zu beachten.
4) Die Konzentrationen nach Abs. 2 gelten nicht für vollständig aus Bleikristall im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG hergestellte Verpackungen.
Art. 7
Kennzeichnung von Verpackungen
1) Das Herstellungsmaterial von Verpackungen ist auf diesen oder auf einer Etikettierung ersichtlich zu machen.
2) Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und beständig sein, auch nach dem Öffnen der Verpackung.
Art. 8
Verwertung
1) Nicht wiederverwendbare Verpackungen sind stofflich und energetisch zu verwerten.
2) Insgesamt sind mindestens 25 Gewichtsprozent aller Verpackungen stofflich zu verwerten.
3) Ab 1. Februar 2002 sind mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials gemäss den Kategorien im Anhang der Verpackungsrichtlinie stofflich zu verwerten.
4) Die Regierung kann die Zielvorgaben zur stofflichen Verwertung erhöhen.
Art. 9
Informationssystem
1) Das Amt für Umweltschutz führt eine Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Aufkommens von Verpackungen und Verpackungsabfällen beinhaltet.
2) Die Gemeinden und Unternehmen sorgen für die Erhebung der benötigten Daten und übermitteln diese jährlich dem Amt für Umweltschutz.
3) Unternehmen können von der Pflicht zur Datenerhebung befreit werden, wenn der notwendige Aufwand unverhältnismässig gross ist.
4) Die erhobenen Daten unterstehen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef